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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Erbrecht Haus

Der Erblasser kann durch die gewillkürte Erbfolge in Form eines Testaments gem. §§ 1922 Abs. 1, 1937 BGB prinzipiell nach belieben sein gesamtes Vermögen an von ihm bestimmte Erben verteilen. Falls kein wirksames Testament besteht greift die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1922 Abs. 1, 1924 ff. BGB, bei der ebenfalls das Vermögen anteilig auf die gesetzlichen Erben übergeht.

Ein sich im Erblass befindliches Haus geht mit dem Eigentum an dem Grundstück, auf welchem es steht, auf die Erben über. Falls das Eigentum an dem Grundstück an mehr als einen Erben fällt, entsteht nach § 2032 Abs. 1 BGB eine Erbengemeinschaft in Form einer Gesamthandsgemeinschaft. Dabei gehört dann jedem Erben ein ideeler Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht jedoch an dem Grundstück bzw. dem Haus selbst. Der Anteil am Gesamthandsvermögen bestimmt sich nach der Höhe des Erbschaftsanteils. Das bestehen eines Gesamthandsvermögens hat zur Folge, dass jeder Miterbe (Gesamthänder) Eigentümer der ganzen Sache (Grundstück bzw. Haus) ist. Daraus folgt, dass gem. § 2033 Abs. 2 BGB die Miterben (Gesamthänder) nur gemeinsam über das Grundstück bzw. Haus verfügen können.

Allerdings haben die Miterben (Gesamthänder) gem. § 2033 Abs. 1 BGB die Möglichkeit ihren ideelen Anteil am Gesamthandsvermögen zu veräußern, da jeder Gesamthänder über diesen Anteil frei verfügen kann. Dies bedeutet, dass der neue Erwerber in die Gesamthandsgemeinschaft eintreten und ebenfalls nur einen Anteil am Gesamthandsvermögen halten würde.

Eine häufige Konstellation bzgl. der Vererbung von Grundstücken stellt auch die Nacherbfolge gem. § 2100 ff. BGB dar. Damit soll dem Vorerben, meist der überlebende Ehegatte, ermöglicht werden bis zum Eintritt der Nacherbfolge das Grundstück bzw. Haus weiter benutzen zu können. Bei dieser Konstellation ist besonders die relative Unwirksamkeit von Verfügungen über das Grundstück gem. § 2113 Abs. 1 BGB zu beachten.

 

Eine weitere Möglichkeit, ein Grundstück bzw. Haus einem anderen nach dem Tod zu vermachen, stellt für den Erblasser das Vermächtnis gem. §§ 1937, 2147 ff. BGB dar. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen aufgrund Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament), ohne dass der Bedachte Erbe wird. Der entscheidende Unterschied zur Erbschaft stellt der Umstand dar, dass der Bedachte nicht automatisch Eigentümer des Vermächtnisgegenstands (Grundstück bzw. Haus) wird, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beschwerten des Vermächtnisses, in der Regel die Erben, auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstands inne hat. Für den Erblasser besteht gem. § 2157 BGB auch die Möglichkeit ein Grundstück bzw. Haus an mehrere als gemeinschaftliches Vermächtnis zu vermachen. Falls nichts anderes bestimmt ist sind die Bedachten dann gem. § 2091 BGB zu gleichen Teilen eingesetzt. Eine Aufteilung des Vermächtnisses erfolgt in diesem Fall nach §§ 2089 ff. BGB.

Allerdings sind bei einem Vermächtnis in Form eines Grundstücks bzw. Hauses die Bestimmungen zum Pflichtteilsrecht nach §§ 2306, 2307, 2318 BGB zu beachten, da diese dem Beschwerten, also dem Herausgabepflichtigen des Grundstücks, unter Umständen ein Verweigerungsrecht einräumen.

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