Rechtsglossar
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit wird im Zivilrecht anders bewertet als im Strafrecht.
Im Zivilrecht ist die wichtigste graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit die in grobe und leichte.
Nach § 276 II BGB handelt (einfach) fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Der Fahrlässigkeitsbegriff setzt damit
- Vorhersehbarkeit der Gefahr
- Vermeidbarkeit des schädigenden Erfolges
voraus.
Im Strafrecht gibt es ebenfalls eine graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit. Als Orientierung für die Fahrlässigkeit dient auch im Strafrecht § 276 II BGB. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert ist (§ 15 StGB).