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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit wird im Zivilrecht anders bewertet als im Strafrecht. 

Im Zivilrecht ist die wichtigste graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit die in grobe und leichte. 

Nach § 276 II BGB handelt (einfach) fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. 
Der Fahrlässigkeitsbegriff setzt damit 

  • Vorhersehbarkeit der Gefahr 
  • Vermeidbarkeit des schädigenden Erfolges

voraus.  

Im Strafrecht gibt es ebenfalls eine graduelle Einteilung der Fahrlässigkeit. Als Orientierung für die Fahrlässigkeit dient auch im Strafrecht § 276 II BGB. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn dies ausdrücklich im Gesetz normiert ist (§ 15 StGB). 

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