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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beläuft sich die Quote des Pflichtteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei ist für die Höhe des gesetzlichen Erbteils die erbrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Todesfalls maßgeblich.

Für die Berechnung des Pflichtteils muss für jeden Pflichtteilsberechtigten zuerst individuell die Höhe des gesetzlichen Erbteils ermittelt werden. Dies ist der Betrag, der theoretisch auf ihn entfallen würde, aber wegen Ausschluss von der gesetzlichen Erbschaft nicht anfällt. Dabei wird die Erbfolge unter Beachtung des § 2310 BGB abstrakt festgestellt. Es wird also ermittelt wieviele Pflichtteilsberechtigten bzw. gesetzliche Erben es gibt, da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs von der Anzahl der gesetzlichen Erben abhängt. Hierbei werden alle theoretischen gesetzlichen Erben mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung, sprich Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Mitgezählt wird auch, wer die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde. Allerdings wird derjenige nicht mitgezählt, der einen Erbverzicht erklärt hat. Dabei ändert sich die Quote des Pflichtteils nicht dadurch, dass einer der Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil nicht geltend macht.

Die Höhe des Pflichtteils ist des Weiteren von der Quote des Ehegattenerbrechts abhängig. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt muss bei der Berechnung der Pflichtteile gem. § 1371 Abs. 1 BGB beachtet werden, dass der Ehegattenerbteil um ¼ zu erhöhen ist. Der Ehegattenerbteil ist jedoch dann nicht zu erhöhen, wenn der überlebende Ehegatte enterbt ist oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Für den Fall, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben, wird nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB die Erbquote des Ehegatten daran geknüpft wem nebem dem Ehegatten ein Erbrecht zusteht. Eine weitere abweichende Regelung ist gem. § 1931 Abs. 4 BGB für den Fall vorgesehen, dass die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung lebten. Dementsprechend hat der Güterstand konkrete Auswirkung auf die Höhe der Pflichtteilsquote.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch stets nur auf Geld gerichtet ist. Daher kann ein Pflichtteilsberechtigter nicht etwa Erbschaftsgegenstände im Wert des Pflichtteils fordern.

Wurde dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, welcher geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann er gem. § 2305 BGB von den Miterben einen Ausgleich in Geld in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich Erhaltenen und dem ihm zustehenden Pflichtteil verlangen.

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