Rechtsglossar
Mahnbescheid
Ein Mahnbescheid im Rahmen eines Mahnverfahrens ist zu unterscheiden von außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen oder Privatpersonen.
Der Mahnbescheid ist auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet. Dem Schuldner wird vom zuständigen Mahngericht auf Antrag des Gläubigers ein Mahnbescheid zugestellt, der u.a. die Zahlungsaufforderung und den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht, enthält, vgl. § 692 ZPO.
Der Mahnbescheid leitet das in §§ 688 ff. ZPO geregelte Mahnverfahren ein.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung. Das Mahnverfahren stellt folglich eine schnelle und kostensparende Alternative zum ordentlichen Gerichtsverfahren darf.
Wird eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht, muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.
Durch das Mahnverfahren erlangt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, mit der er seine Geldforderung gegen den Schuldner vollstrecken kann, § 794 I Nr. 4 ZPO.