Rechtsglossar
Testament
Das Testament stellt das letzte Wort des Erblassers über den Nachlass dar, § 1937 BGB.
Damit es wirksam ist und sodann dem gesetzlichen Erbrecht vorgeht, muss es
- persönlich errichtet werden
- der Testierende muss testierfähig sein, und
- mit Testierwillen gehandelt haben.
Testamente können vor einem Notar oder eigenhändig errichtet werden. Beim eigenhändig errichteten Testament sind die Formerfordernisse einzuhalten, da hiervon die Wirksamkeit des Testaments abhängig ist.
Ein eigenhändiges Testament muss
- eigenhändig geschrieben
- unterschrieben und
- gegebenenfalls mit Zeit und Ort versehen
sein. Aufgrund der Prüfung und Belehrung durch den Notar, ist dessen Niederschrift oft vorzugswürdig.
Das Testament ist neben dem Erbvertrag eine Möglichkeit zur Gestaltung des letzten Willens.