Rechtsglossar
Vorsatz
Vorsatz im Sinne des BGB bedeutet "das Wissen und Wollen des Erfolgs und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit". Ausreichend ist die billigende Inkaufnahme des Erfolgs. Absicht ist hierfür nicht erforderlich, vielmehr muss der Handelnde den Erfolg vorausgesehen und ihn in seinen Willen aufgenommen haben.
Vorsatz hat im Strafrecht eine andere Bedeutung: Im Strafrecht wird Vorsatz als "das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" definiert. Der Vorsatz muss sich mithin auf alle Umstände beziehen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (§ 16 StGB), ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist in der Regel nicht notwendig.