Rechtsglossar
Zugewinnausgleich Verjährung
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht nach § 1378 I BGB mit der Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
Zum Ausgleich verpflichtet ist derjenige Ehegatte, der während der Dauer der Zugewinngemeinschaft einen höheren Vermögenszugewinn erzielte als der andere.
Für die Verjährung der Ausgleichsforderung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die kurze Verjährungsfrist führt aus Billigkeitserwägungen zu einer großzügigen Behandlung der Verjährungshemmung. Die hierzu stets aktuelle Rechtsprechung ist zu beachten: So genügt ein Antrag, der in „irgendeiner Form“ auf einen Zugewinnausgleich gerichtet ist, z. B. auf Übertragung einer Miteigentumshälfte, um die Verjährung zu hemmen. Wird der Zugewinnausgleich allerdings nur in einer bestimmten Höhe als Teilanspruch gerichtlich geltend gemacht, so erstreckt sich die Hemmung nicht auf den nicht rechtshängigen Teil.