Unzulässige Rechtsausübung seitens VW - OLG Schleswig urteilt verbraucherfreundlich
Das OLG Schleswig durchschaute in einem aktuellen Urteil die Taktiken von VW und verurteilte das Unternehmen u.a. wegen unzulässiger Rechtsausübung zu Schadensersatz.
Im Abgasskandal stehen für die Automobilhersteller teilweise hohe Geldsummen auf dem Spiel. Aus diesem Grund scheuen Unternehmen mittlerweile auch vor unlauteren Taktiken nicht zurück. So auch VW in einem aktuellen Fall, bei dem es um ein Dieselfahrzeug mit manipuliertem EA189 Motor ging.
Die Ansprüche waren in diesem Fall eigentlich bereits verjährt, es bestand allerdings noch ein Anspruch auf den sogenannten Restschadensersatz. Das besondere bei diesen Ansprüchen ist, dass sie erst nach 10 Jahren verjähren, im Gegensatz zu der sonst bei 3 Jahren angesetzten Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
In Erwartung einer Klage auf Restschadensersatz versuchten die VW-Anwälte, rein durch taktische Raffinesse zum Erfolg zu kommen. So teilten die Anwälte dem vorerst zuständigen Landgericht Kiel mit, das Argument der Verjährung zurückzuziehen. Nachdem das LG Kiel VW zu Schadensersatz verurteilte, legte VW wiederum Berufung ein, nur um im weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig wieder auf die eigentliche Verjährung der Ansprüche zurückzukommen.
Dass hier bewusst gearbeitet wurde, um das Rechtssystem unrechtmäßig zu seinem Vorteil auszunutzen, machten die Anwälte der Volkswagen AG mehr als deutlich. Und so sah es auch das OLG Schleswig, welches die Vorgehensweise als "unzulässige Rechtsausübung" beschrieb. So erhielt der betroffene Fahrzeugbesitzer letztendlich auch seinen Schadensersatz, obwohl die Ansprüche zumindest nach § 195 BGB bereits verjährt waren. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass selbst wenn VW mit seiner Taktik Erfolg gehabt hätte, sowieso wieder der 10 Jahre geltende Anspruch auf Restschadensersatz zum Tragen gekommen wäre. Auch dies teilte das Oberlandesgericht Schleswig dem Konzern mit.