ADAC-Rechtsschutzversicherung muss Verhandlungskosten im Falle einer Niederlage im Dieselskandal übernehmen
In zweiter Instanz wurde der ADAC zur Deckungszusage in einer Dieselverhandlung gegen BMW verpflichtet.
Im Jahr 2014 hat der Kläger einen gebrachten BMW Kleinwagen Modell X1 gekauft. Nach der medialen Welle zum Abgasskandal, und anschließenden Prüfungen von tausenden von Fahrzeugen, ist auch dieses Modell des bayrischen Automobilherstellers als ein manipuliertes Fahrzeug auf die schwarze Liste des KBAs gewandert. Das Fahrzeug habe ein sogenanntes Thermofenster in der Motorensteuerung integriert, das außerhalb von optimalen Außentemperaturen die Abgasreinigung drosselt oder gänzlich abschaltet. Viele verbraucherfreundliche Urteile beschreiben das als wissentliche Täuschung an den eigenen Kunden. Nicht zu guter Letzt durch den finanziellen Vorteil, welchen sich Automobilhersteller gegenüber ihren Kunden verschafft haben. Leitragende dieser Machenschaften sind die Fahrzeugbesitzer.
Der EuGH hat eine Grundlage für Klagen gegen Automobilkonzerne, welche in den Dieselskandal verwickelt sind, geschaffen. Das Urteil drückt aus, dass die Hersteller fahrlässig gehandelt haben, wodurch Kläger vor Gericht große Erfolgschancen haben. Sie müssen nicht mehr die Vorsätzlichkeit beweisen sondern können die Fahrlässigkeit als Motiv hervorbringen.
Die Rechtsschutzversicherung des ADACs sah trotz dieser Grundlage nur wenig Erfolg in der Klage gegen BMW und verweigerte Deckungszusage für die Verhandlung. In zweiter Instanz am OLG Hamm wurde ADAC nun dazu verpflichtet. Wird der Prozess trotz großer Erfolgschancen verloren muss der ADAC zahlen.
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