OLG Schleswig folg BGH Entscheidung zum Restschadensersatz
Neues Urteil des OLG Schleswig stärkt Verbraucherrechte: Wie bereits vom Bundesgerichtshof entschieden haben Käufer manipulierter Dieselfahrzeuge ggf. das Recht auf Schadensersatz auch nach der Verjährung.
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits am 21.02.2022 verbraucherfreundlich entschieden hatte, folgt nun auch das Oberlandesgericht Schleswig in einem den Dieselskandal betreffenden Fall dessen Rechtsauffassung. Es handelte sich hierbei und die Frage, ob Neuwagenbesitzer, welche den bewussten Manipulationen der Automobilhersteller zum Opfer gefallen waren, einen Anspruch auf Restschadensersatz haben.
Der Restschadensersatz wird für betroffene Dieselbesitzer immer interessanter, denn dieser kann auch nach der üblichen Verjährung nach 3 Jahren noch anfallen. § 852 BGB besagt, dass wer "durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."
Das bedeutet also, dass Besitzer rechtswidrig manipulierter PKW und Wohnmobile auch nach der Verjährung nach 3 Jahren noch eine Entschädigung erhalten können. Für den Restschadensersatz gilt eine verlängerte Frist von 10 Jahren nach dem Kauf des Fahrzeugs. Kläger haben damit ein gutes Gegenargument, sollte VW im Verfahren die Einrede wegen Verjährung erheben.
Das OLG Schleswig folgte im vorliegenden Urteil der Rechtsprechung des BGH und wies VW dazu an, Restschadensersatz an den Kläger auszuzahlen. Damit ist es nicht das einzige Oberlandesgericht, das nun die wegweisende Rechtsprechung des BGH umsetzt. In einem ähnlichen Fall verurteilte das OLG Naumburg VW zu über 27.000 Euro nebst Zinsen im Austausch gegen den manipulierten Diesel.
Diese Urteile bekräftigen die Rechte vom Abgasskandal betroffener Fahrzeugbesitzer ungemein. Es spielt für den Restschadensersatz des Weiteren keine Rolle, ob die Betroffenen Ihren Wagen vom Hersteller selbst oder von einem Händler kauften.
Doch auch die Ansprüche auf Restschadensersatz können verjähren - wie bereits erwähnt zwar erst 10 Jahre nach dem Kauf - Betroffene sollten sich dennoch nicht zu viel Zeit lassen und Ihre Chance rechtzeitig nutzen. Immer wieder handelt es sich im Abgasskandal um beträchtliche Summen, die den Kunden der Automobilkonzerne zustehen.