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Abrechnungsbetrug bei Corona-Tests

Wir unterstützen Sie bei Betrugsverdacht!

Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen derzeit vermehrt Abrechnungen für Corona-Tests aus den letzten Jahren.

Der Verdacht: Betreiber privater Teststationen sollen stellenweise mehr Tests abgerechnet haben, als sie tatsächlich durchführten. Hier erfahren Sie, wie Sie als Betreiber einer Teststation mit der Situation umgehen können.

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Abrechnungs Betrug mit Corona-Tests

Betrug mit Corona-Tests: Verdacht auf unrechtmäßige Abrechnungen

Die Errichtung von Corona-Teststationen sowie die Durchführung der Tests wurde während der Pandemie stark vereinfacht, sodass die Strukturen zur Durchführung von Tests deutlich schneller aufgebaut wurden, als die zur Prüfung der Abrechnungen ebensolcher.

Derzeit häufen sich u.a. die Berichte zu Hausdurchsuchungen und Vorwürfen wegen Abrechnungsbetrugs an Corona-Teststationen. Die Betreiber privater Teststationen werden nun immer öfter dazu aufgefordert, sich einer sogenannten Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und ihre Abrechnungen zur Überprüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen offenzulegen.

Diese gehen davon aus, dass Betreiber der Teststationen stellenweise erheblich mehr Tests abrechneten, als faktisch ausgeführt wurden. In Deutschland wird der Schaden solcher Betrugsfälle laut Berichten u.a. vom NDR und WDR bereits jetzt auf über eine Milliarde Euro geschätzt.

Wann spricht man von Abrechnungsbetrug?

Durch die vermehrten Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ist mittlerweile auch der Begriff des Abrechnungsbetrugs in den letzten Monaten in den Vordergrund gerückt. Wenn die KV im Rahmen der Prüfung Grund zur Annahme hat, dass bspw. Abrechnungen gefälscht wurden, ist diese nach § 7a Abs. 4 TestV verpflichtet, den Verdacht an die Staatsanwaltschaft zu melden.

Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen eigenständigen Straftatbestand. Vielmehr ist jeder Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Tests als "normaler" Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) zu betrachten.

Fälle, bei denen Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen abrechnen, fallen unter den allgemeinen Sammelbegriff "Abrechnungsbetrug". Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Begriff an sich keine spezifische juristische Relevanz hat und somit die Schwere der Straftat nicht automatisch erhöht.

Unterstützung bei Betrugsvorwürfen: Ihre Experten bei LUTZ Rechtsanwälte

In der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte setzen wir uns seit vielen Jahren erfolgreich für die Rechte unserer Mandanten ein. Als Experten im Strafrecht sorgen wir auch im Falle von Betrugsvorwürfen bei Corona-Tests für eine kompetente Verteidigung.

Dabei gehen wir stets auf Ihre Wünsche ein, nehmen uns viel Zeit und betreuen Sie persönlich und engagiert durch den gesamten Prozess. Gerne beraten wir Sie auch zu jeglichen Fragen in Bezug auf Plausibilitätsprüfungen und zur Testverordnung im Allgemeinen.

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Rechtlicher Hintergrund zum Abrechnungsbetrug

Wurden mehr Corona-Tests abgerechnet, als tatsächlich durchgeführt, ist rechtlich in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß ein Betrugsfall vorliegt. Die Grundlage hierfür liefert §263 StGB:

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Betrug kann somit durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen vorliegen, oder aber, durch passives Handeln, wenn bspw. die Aufklärung über falsche Tatsachen schlichtweg unterlassen wird. Zwingend erforderlich für den Straftatbestand des Betrugs ist zudem, dass die getäuschte Person den Angaben des Betrügers tatsächlich glaubt, also einem Irrtum unterliegt. Im Fall des Abrechnungsbetrugs bei Corona-Tests ist dies bspw. an der Auszahlung der entsprechenden Gelder für nicht ausgeführte Tests erkennbar.

Rein fahrlässiges Handeln, oder z.B. ehrliche Fehler bei der Abrechnung von Corona-Tests stellen an sich jedoch noch keinen Straftatbestand dar.

Welche Strafen drohen?

Abrechnungsbetrug bei Corona-Tests wird juristisch als regulärer Betrug angesehen. Hier können in extremen Fällen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Haft anfallen. In weniger schwerwiegenden Betrugsfällen können die Strafen auch auf einfachen Geldstrafen beruhen. Jedoch sind auch hier Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren möglich. Ausschlaggebend für das Strafmaß ist letztendlich die Höhe des verursachten Schadens.

Als extrem werden Fälle dann eingestuft, wenn bspw. gewerbs- oder bandenmäßig agiert wurde, oder ein besonders großer Vermögensverlust durch den Betrug entstanden ist.

Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft allerdings erst einmal ausreichendes Beweismaterial liefern. Die falsche Berechnung muss sie also für jeden einzelnen Corona-Test nachweisen. Liegen Zeugenaussagen vor, wird die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in diesen einzelnen Fälle grundsätzlich höher.

Mit der richtigen Verteidigung lässt sich der Schaden jedoch minimieren, sodass bestenfalls nur wenige Fälle für die Höhe der Strafe ausschlaggebend werden. Zusätzlich können verschiedene Faktoren wie bspw. Fehler bei der Abrechnung, delegierte Aufgaben, oder Fragen zur Strafzumessung die Höhe der Strafe verringern.

Vorladung erhalten? Das ist jetzt zu tun!

Liegt Ihnen wegen des Betrugsverdachts eine Vorladung zur Polizei vor, ist es in erster Linie wichtig, Ruhe zu bewahren. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie sobald wie möglich Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht auf. Dieser kann die Situation durch Akteneinsicht einschätzen und die gesamte Kommunikation mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft für Sie übernehmen.

Selbiges gilt, wenn Sie unerwartet mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert werden, bei der der Verdacht auf Abrechnungsbetrug im Raum steht. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht wird Sie umfassend informieren und auf Ihre Situation zugeschnittene Ratschläge geben, wie Sie sich während der Hausdurchsuchung am besten verhalten sollten. Zudem wird er Ihnen bei der Einleitung geeigneter Schritte behilflich sein und Sie auf die möglichen Konsequenzen des weiteren Verfahrens vorbereiten.

Bitten Sie die Durchsuchungsbeamten, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Verteidiger anwesend ist. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sich bestmöglich auf die Situation einzustellen und von der unterstützenden Präsenz Ihres Anwalts zu profitieren.

Die richtige Verteidigungsstrategie für Ihren Fall

Bei einem Vorwurf von Abrechnungsbetrug ist es in den meisten Fällen ratsam, sich frühestmöglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden. Gerne beraten wir Sie zu dem weiteren Vorgehen und unterstützen Sie dabei, die für Ihren Fall optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Es ist wichtig, in dieser Situation Ruhe zu bewahren und als erstes Ihr Recht zu schweigen in Anspruch zu nehmen. Dies gibt uns die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und den genauen Vorwurf gegen Sie zu ermitteln. Gemeinsam werden wir die vorhandenen Unregelmäßigkeiten sorgfältig analysieren, um festzustellen, wie diese erklärt werden können.

Basierend auf diesen Erkenntnissen werden wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie erarbeiten, die darauf abzielt, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Unter Umständen können wir durch eine geschickte Lenkung des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Unser Ziel ist es, Ihre Rechte zu schützen und Sie bestmöglich zu vertreten. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, während wir Sie durch den gesamten Prozess begleiten und Ihre Interessen effektiv verteidigen.

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