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Presse-Information

Bewegung im Abgasskandal: Stuttgarter Richter schaltet Europäischen Gerichtshof ein

Viele Diesel-Fahrzeuge von Porsche und Daimler erfüllen die vorgeschriebenen EU Abgasnormen nur bei Außentemperaturen zwischen 20 und 30 Grad. Bei in Deutschland typischen acht oder neun Grad liegt ihr Stickoxid-Ausstoß jedoch um ein Vielfaches über dem zulässigen Grenzwert. Autokäufer, die sich arglistig getäuscht sehen, wehren sich zu Tausenden. Doch die Frage, ob ein sogenanntes Thermofenster zulässig ist, bleibt strittig. Dr. Fabian Richter Reuschle legt, wie heute bekannt wurde, diese und weitere offene Fragen zur Auslegung europäischen Rechts nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Klägervertreter wie der Anwalt Andreas Lutz aus Stuttgart begrüßen den Schritt.

Stuttgart, 13. März 2020 – VW setzte in zahllosen Dieselfahrzeugen eine Software ein, die eigens dazu diente zu erfassen, ob sich ein Fahrzeug auf der Straße oder einem Teststand befand. Zweck der Übung: Die aus unterschiedlichen technischen Gründen schwierige Abgasreinigung sollte nur im Testbetrieb laufen und dort die erwünschten Abgaswerte produzieren. Dies sei eindeutig eine unzulässig Abschaltvorrichtung, befanden deutsche Gerichte und gaben Autobesitzern recht, die Schadensersatz forderten.

Vollständige Abgasreinigung nur, wenn’s draußen warm ist

„Andere Hersteller gingen subtiler vor“, sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt Andreas Lutz, der viele Autobesitzer auch gegen Porsche und Daimler vertritt. „Die schwäbischen Autobauer haben die Motorsteuerung so programmiert, dass die zur Abgasreinigung erforderliche Abgasrückführung nur innerhalb eines Temperaturfensters zwischen 20 und 30 Grad Celsius funktioniert. Je nach Motor reduziert sie bei niedrigeren Außentemperaturen ihre Funktionsfähigkeit Schritt für Schritt. Liegt die Temperatur zwischen sieben und zehn Grad, sinkt dadurch die Stockoxidreduktion um 45 bis 65 Prozent.“

Ist ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung?

Die Hersteller geben an, dass dieses sogenannte Thermofenster nötig sei, um eine Versottung des Motors durch schädliche Ablagerungen zu verhindern. „Da die Durchschnittstemperatur in Deutschland bei 8,5 Grad liegt, bedeutet das jedoch, dass die Abgasreinigung an den meisten Tagen nur unzureichend funktioniert und die Fahrzeuge bis zu zehnmal mehr schädliche Stickoxide ausstoßen, als gesetzlich erlaubt. Wir halten ein solches Thermofenster daher für unzulässig“, argumentiert Andreas Lutz. Dr. Fabian Richter Reuschle, Richter am Landgericht Stuttgart, äußert zudem „erhebliche Zweifel an der technischen Notwendigkeit und Legitimation der Abschalteinrichtung ‚Thermofenster‘“. Eine Bye-Pass-Lösung, wie sie in der Fachwissenschaft bereits diskutiert werde, sei eine mögliche Alternative. Da das europäische Recht, das in diesem Fall anzuwenden ist, jedoch unter Umständen eine vorrübergehende Abschaltung der Abgasreinigung erlaubt, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Entsprechend unterschiedlich urteilten daher deutsche Richter bislang in den zahllosen anhängigen Klagen gegen die Autohersteller.

Vorabentscheidung durch EuGH: Rechtssicherheit und schnellere Verfahren

Dr. Fabian Richter Reuschle will sich und den Klageparteien nun Gewissheit verschaffen. Er legt jetzt, wie er heute in Stuttgart bekanntgab, die offene Frage nach dem Thermofenster sowie weitere Sachverhalte, die die Auslegung der einschlägigen europäischen Rechtsnormen betreffen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Eine weitere Frage ist zum Beispiel, ob die Hersteller, wenn sie Autos zurücknehmen müssen, eine sogenannte Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen dürfen und wie hoch diese zu veranschlagen ist. Mit der Vorlage beim EuGH stößt der Richter ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren an. „Ich begrüße diesen Schritt sehr“, sagt Andreas Lutz, der sich davon eine sichere Rechtsgrundlage und eine erhebliche Beschleunigung der anhängigen Klagen verspricht.

Die Vorabentscheidung des EuGH im Download

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