Bankrecht und Kapitalmarktrecht - Was Ihr Anwalt für Sie tun kann
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Regelungen zu den typischen Bankgeschäften: zum Darlehen (§§ 488 ff.), zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff.), für Finanzierungshilfen (§§ 499 ff.), zum Zahlungsvertrag (§§ 676d ff.), zum Überweisungsauftrag (§§ 676a ff.) und zum Girovertrag (§§ 676f ff.). Für Kreditsicherheiten gelten die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB. Des Weiteren enthalten Wechselgesetz, Scheckgesetz, Geldwäschegesetz (GwG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) weitere bankenrechtliche Vorschriften.
Kapital kann auch in Wertpapieren angelegt werden (Aktien, Fonds, Anleihen), wodurch weitere rechtliche Fragen und Probleme entstehen können. Neben gewerblichen Kapitalanlegern (Banken, Versicherungen, Anlagegesellschaften, Industrieunternehmen u.a.) können sich nämlich auch private Kapitalanleger mithilfe eines Wertpapierdepots bei der Bank am Börsenhandel beteiligen.
Ihre Fachanwälte im Bankrecht
Unsere Kanzlei ist auf die Beratung und Vertretung sowohl von privaten Bankkunden und Kapitalanlegern als auch von Banken in sämtlichen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert.
In diesen Bereichen haben wir die Erfahrung und den Anspruch, professionell und effektiv die Interessen unserer Mandanten durchzusetzen. Wir beraten Sie vorab und verhelfen Ihnen durch sicheren und schnellen Rechtsrat zur Wahrung Ihrer Rechte.
Aus den vielfältigen und vielschichtigen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts bearbeiten wir beispielsweise die Themen:
Widerruf, Widerrufsjoker, Ausstieg aus Darlehensverträgen