Arbeitnehmerhaftung
Haftungsprivilegierung - Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Unter Arbeitnehmerhaftung versteht man die Haftung für Schäden, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in Ausführung seiner betrieblichen Verrichtungen, sprich im Rahmen seiner Tätigkeiten während der Arbeit zugefügt hat. Würde man in diesen Fällen von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Schadensersatzes ausgehen, so würde der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber für jede schuldhafte aber auch für alle fahrlässigen Schadensverursachungen haften. Da auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer Fehler unterlaufen können, mit denen auf Grund der "menschlichen Unzulänglichkeit" gerechnet werden muss, ist das enorme Haftungsrisiko im Wege einer Haftungsprivilegierung einzuschränken. Der Arbeitnehmer wäre ansonsten dem Risiko ausgesetzt, bei jeder leichten Unachtsamkeit sich und seine Familie finanziell zu ruinieren. Um in diesen Fällen das immense Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer einzuschränken und zu einer interessengerechten Lösung zu gelangen ist ein sogenannter innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt für alle Arbeiten, die durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst wurden und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. (vgl. BAG GS 1/89 vom 27. September 1994).
Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, wird der Umfang der Arbeitnehmerhaftung bestimmt . Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Es wird unterschieden zwischen leichtester bzw. einfacher, normaler bzw. mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz ist demgegenüber keine Haftungsbeschränkung gerechtfertigt, der Arbeitnehmer haftet dann voll.
Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind immer dann von Relevanz, wenn ein Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegenüber seinen Arbeitnehmern geltend macht. Daraus folgt zum Beispiel, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mankogeld nicht ohne weiteres in Rechnung stellen oder sogar vom Lohn abziehen darf. Viele Arbeitnehmer kennen Ihre dahingehenden Rechte jedoch überhaupt nicht. Sollten Sie in einem derartigen Fall von Ihrem Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden, kontaktieren Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Stuttgart stehen Ihnen in allen Fragen zur Seite.
Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitskollegen
Es kann auch vorkommen, dass es zur Schadensverursachung gegenüber einem Arbeitskollegen kommt. Eine Haftung für Personenschäden unter Arbeitskollegen ist jedoch in aller Regel nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. In diesen Fällen wird der Schaden durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reguliert. Diese tritt normalerweise immer dann ein, wenn eine Person durch eine betriebliche Tätigkeit oder einen Arbeits- oder Wegeunfall, von Versicherten des selben Betriebs, nicht vorsätzlich und nicht im allgemeinen Straßenverkehr, verletzt wird. Etwas schwieriger kann die Beurteilung sein, welche Schäden nicht unmittelbar betrieblich verursacht wurden. Die Rechtsprechung geht hier von der Faustformel aus, dass dies solche Schäden sind, die nur zufällig bei der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt sind, also mit der eigentlichen Arbeitstätigkeit nicht in direktem Zusammenhang stehen.
Haftung gegenüber Dritten
Schädigt ein Arbeitnehmer einen Dritten, so haftet er diesem gegenüber grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen für den verursachten Schaden. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den gesetzlichen Regeln der §§ 249 ff. BGB und ist selbst dann nicht begrenzt, wenn neben dem Beschäftigten auch das Unternehmen für den Schaden einstehen muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dann sogenannte Gesamtschuldner. Der Dritte kann den Schaden bei beiden Schuldnern in voller Höhe - insgesamt natürlich nur einmal - geltend machen.
Wenn der geschädigte Dritte den Arbeitnehmer aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann und daneben auch der Arbeitgeber haftet, wäre nach den allgemeinen Regeln im Innenverhältnis zwischen Unternehmen und Beschäftigtem der Arbeitnehmer allein verantwortlich. Dies ergibt sich aus § 840 Abs. 2 BGB. Das hätte wiederum zur Folge, dass die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers bei der Verletzung eines Dritten nicht greifen würde.
Aus der Sicht des Arbeitnehmers ist es aber nur vom Zufall abhängig, ob der Schaden beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten eintritt. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, für das gleiche Verhalten im einen Fall die Haftung auszuschließen und im anderen Fall den Mitarbeiter zur vollen Haftung heranzuziehen. Aus diesem Grund findet auch bei der Verletzung eines Dritten ein innerbetrieblicher Schadensausgleich statt. Die Folge ist, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer von der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen muss, soweit der Mitarbeiter nach den Grundsätzen der Haftungsprivilegierung nicht zum Schadensersatz herangezogen werden könnte. Im Ergebnis ist also der Beschäftigte auch bei der Haftung gegenüber Dritten privilegiert. Bei einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit besteht ein substanzielles Haftungsrisiko des Arbeitnehmers also nur in den Fällen der Insolvenz des Arbeitgebers.