Elternunterhalt
Elternunterhalt: Eltern haften für ihre Kinder
Unter dem Begriff Elternunterhalt versteht man die gesetzliche Verpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern, im Bedarfsfalle Unterhaltszahlungen zu leisten.
Also: Kinder haften für ihre Eltern.
Insbesondere im Rentenalter, wenn die Eltern (oft kostspielige) Unterstützung im täglichen Leben benötigen oder bereits in einem Alten- oder Pflegeheim leben, reicht das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern zur Deckung ihrer Aufwendung und sämtlicher Kosten nicht mehr aus. Wenn diese Kosten auch nicht mehr von der Pflegeversicherung gedeckt werden, ist zwar das Sozialamt gegenüber den Eltern zur Kostenübernahme verpflichtet. Das Sozialamt kann jedoch anschließend unter bestimmten Voraussetzungen die verauslagten Beträge den Kindern in Rechnung stellen.
Mindestselbstbehalt
Der Mindestselbstbehalt des Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich auf 1.500,- Euro (bis 31.12.2010: 1.400,- Euro; bis 30.06.2005: 1.250,- Euro), für seinen Gatten auf 1.200,- Euro (bis 31.12.2010: 1.050,- Euro; bis 30.06.2005: 950,- Euro). Liegen die Einkünfte darunter, entfällt die Unterhaltspflicht. Das Kind kann vom Sozialamt dann nicht zur Kostentragung herangezogen werden.
Schonvermögen
Das unterhaltspflichtige Kind kann gehalten sein, auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt der Eltern zu verwerten und einzusetzen. Ihm ist aber ein relativ hohes Schonvermögen zu belassen. Die konkrete Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht normiert, sondern wird jeweils im Einzelfall bestimmt.
Als Richtwerte wurden von der Rechtsprechung folgende Werte angenommen: Wohnt das Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,00 € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,00 € zu belassen.
Beachte: Dies sind Mindestwerte, die im Einzelfall auch höher sein können. In einem Urteil vom 30.08.2006 (XII ZR 98/04) hat der BGH entschieden, wie hoch das individuelle Schonvermögen mindestens sein muss. In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH ein Schonvermögen von 100.000,- € als angemessen beurteilt.
Keine (direkte) Haftung des Ehegatten
Eine direkte Haftung des Ehegatten ist gesetzlich unzulässig. Es besteht somit keine Möglichkeit, den Ehegatten für den Lebensunterhalt seiner Schwiegereltern unmittelbar selbst in Anspruch zu nehmen. Dennoch kann sich eine faktische, indirekte Inanspruchnahme des Ehegatten aus dem Umstand ergeben, dass bspw. bei eigenem erheblichen Einkommen des Ehegatten die Familienlasten (Wohnkosten, Darlehen etc.) ihm rechnerisch überproportional zugewiesen werden.
Dies hat zur Folge, dass das unterhaltspflichtige Kind in entsprechend größerem Umfang für unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen wird. Als Faustregel gilt, dass bei einem unterhaltsrechtlich bereits bereinigten Einkommen des an sich nicht elternunterhaltspflichtigen Ehegatten von dem Doppelten des gemeinsamen Selbstbehaltes der angemessene Lebensbedarf beider Eheleute als gedeckt angesehen wird mit der Folge, dass das weitere eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes vollständig für Elternunterhaltszwecke zur Verfügung steht.
Als Einkommen des unterhaltpflichtigen Kindes gilt auch ein etwaiger Anspruch auf Familienunterhalt, insbesondere auf „Taschengeld“ gegenüber seinem Ehepartner. Auch insoweit kann es zu einer mittelbaren Haftung des Ehegatten kommen.
Wir beraten Sie gerne
Haben Sie Fragen zum Thema Elternunterhalt, zur Frage des Mindestselbstbehalts, zum Schonvermögen, zur (mittelbaren) Mithaftung des Ehegatten oder zur Berechnung des Taschengeldanspruchs? Die Rechtsanwälte der Kanzlei Lutz helfen Ihnen bei allen das Thema Elternunterhalt betreffenden Fragen gerne. Zu beachten ist insoweit, dass das Unterhaltsrecht generell ein komplexes Rechtsgebiet ist. Hinzukommt im Speziellen, dass das Thema Elternunterhalt relativ neu ist und deswegen noch viele Fragestellungen offen und unklar sind. Aufgrund der zu erwartenden Vergreisung der Bevölkerung, einhergehend mit steigenden Kosten und einer vermutlich angespannten Haushaltslage, kann durchaus davon gesprochen werden, dass das Thema Elternunterhalt in seiner Relevanz noch stark zunehmen wird.
Zwar sind inzwischen insbesondere im Internet zahlreiche Seiten und Programme zur Errechnung des korrekten Unterhalts vorhanden. Diese ersetzen jedoch keine juristische Qualifikation und machen niemanden zum Spezialisten für Unterhaltsrecht im Allgemeinen und Elternunterhalt im Speziellen.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Einschaltung erfahrener, gut ausgebildeter und geschulter Experten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Spezialisten von der Kanzlei Lutz Rechtsanwälte. Nichts ersetzt den Rat und die ausführliche Beratung eines Rechtsanwalts.