Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld
Rechte bei Bußgeld
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ahndet kleinere Verstößen gegen die Straßenverkehrsregeln, wie z. B. Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsübertretungen, Parkverstöße etc. In den meisten Fällen ist dabei nur ein Bußgeld, manchmal zusätzlich Punkte in Flensburg fällig. Bei gröberen Verstößen drohen jedoch auch u. U. weitreichende Sanktionen, wenn z. B. der beruflich benötigte Führerschein in Gefahr gerät.
Verfahrensablauf beim Bußgeld
Im Wesentlichen läuft das Bußgeldverfahren wie das Strafverfahren ab. Wir empfehlen Ihnen deswegen zum einen die Beauftragung eines Rechtsanwalt, zum anderen aber wie im Strafverfahren jede unnötige Kooperation mit der Polizei/mit dem Ordnungsamt zu unterlassen und sich insbesondere nicht zum Tatvorwurf zu äußern.
Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Ordnungswidrigkeiten
Wir empfehlen Ihnen, unmittelbar nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Nur der Rechtsanwalt kann auf Augenhöhe mit den Behörden verhandeln und hat weitreichende Teilnahme- und Einsichtsrechte schon während des Verfahrens. So kann der Rechtsanwalt u. a. die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte verlangen und dadurch den Tatvorwurf sowie die angebotenen Beweise frühzeitig würdigen und anschließend die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwerfen.
Vor einer Aussage: Beratung durch einen Rechtsanwalt bei Ordnungswidrigkeiten
Die Behörde muss Ihnen den vorgeworfenen Verstoß nachweisen. Diese Regel gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht genauso wie im Strafrecht. Sie müssen an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken. Machen Sie von Ihrem im Deutschen Grundgesetz verankerten Schweigerecht Gebrauch.
Sie haben das Recht, zu dem Tatvorwurf zu schweigen und sämtliche Angaben zu dem Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu verweigern. Auch eine Verpflichtung zum Ausfüllen eines Anhörungsbogens besteht nicht. Eine Vorladung der Polizei sollten Sie als Beschuldigter höflich absagen und zu Hause bleiben. Lassen Sie sich also nicht unter Druck setzen und beharren Sie auf Ihr Recht. Ihr Schweigen kann weder als Schuldeingeständnis noch strafschärfend ausgelegt werden.
Keine übereilte Aussage im Bußgeldverfahren
Wenn Sie gegenüber den zuständigen Behörden Angaben machen besteht nämlich die Gefahr, dass Sie sich „im Eifer des Gefechts“, aus Nervosität oder anderen Gründen, zu einer Aussage hinreißen lassen, welche weder der Wahrheit entsprechen muss noch in Ihrem Interesse war. Dennoch befindet sie sich anschließend in der Ermittlungsakte und kann gegen Sie verwendet werden.
Überlassen Sie die Äußerung zum Tatvorwurf ausschließlich Ihrem Rechtsanwalt, der aus der Ermittlungsakte den gesamten Sachverhalt und die für das Verfahren maßgeblichen Gesichtspunkte (Tatumstände, Zeugen, etc.) kennt. Er informiert Sie über den kompletten Tatvorwurf und bespricht mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie.
Verschaffen Sie sich Gewissheit
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