Ihr direkter Kontakt +49 (0) 711 99 59 80 7-0

Unterhalt zahlen in der Corona-Krise

Elternunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt - Zu all diesen Themen stellen sich aktuell viele Fragen. Gerade wegen der akuten Corona-Krise können viele Menschen die Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten oder fragen sich, ob Ihr Anspruch auf Unterhalt noch gilt.

Was passiert, wenn man aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus den Unterhalt nicht mehr zahlen kann? Was, wenn man Anspruch auf Unterhalt hat und der Schuldner jetzt nicht mehr in der Lage ist, einem den Unterhalt zu zahlen?

LUTZ Rechtsanwälte beantworten diese und weitere Fragen folgend, um Sie zu Ihren Rechten in der Krise zu informieren. 

Anspruch auf Unterhalt während der Corona-Krise

Das Coronavirus hat sich mittlerweile auch in Deutschland ausgebreitet und wirkt sich stark auf die Wirtschaft und den Alltag aus. Viele Menschen sind durch die fehlenden Einnahmen wegen der Virus-Krise finanziell in einer misslichen Lage.

Auch wenn Sie oder die Person, die Ihnen Unterhalt schuldet, eingeschränkt sind - der Anspruch auf Unterhalt, sofern dieser rechtlich vorliegt, verfällt auch durch die aktuelle Krisensituation nicht. Wenn Ihnen Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt, Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt gezahlt werden muss, oder Sie selbst zu entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, dann bestehen diese Ansprüche und Pflichten weiterhin. 

Aber: Es spielt es eine Rolle, ob die zum Unterhalt verpflichtete Person überhaupt dazu fähig ist, den Zahlungen nachzukommen.

In Fällen, bei denen sich das Coronavirus so stark auf die Finanzen auswirkt, dass es nicht mehr möglich wird, Unterhalt zu zahlen, wirkt sich das auf den Unterhaltsanspruch und die einhergehenden Verpflichtungen aus.

Unterhalt während Corona-Krise: Leistungsfähigkeit muss gegeben sein

Leistungsfähig in unserem Fall bedeutet: Wer finanziell dazu in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ist leistungsfähig. 

Der Anspruch auf Unterhaltszahlungen besteht zwar weiterhin, allerdings gibt es gewisse Sonderregelungen, sollte der Schuldner nicht mehr zahlen können. Als nicht mehr leistungsfähig gilt der Schuldner dann, wenn sein Einkommen nicht mehr ausreicht, um den Eigenbedarf zu decken. In dieser Situation würden seine Einkünfte den sogenannten Selbstbehalt unterschreiten, was ihn dann von der Unterhaltspflicht befreit. 

Der Unterhalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern (bis 21) muss nicht mehr gezahlt werden, wenn:

  • das Einkommen 1160 Euro unterschreitet (Schuldner ist erwerbstätig)
  • das Einkommen 960 Euro unterschreitet (Schuldner ist nicht erwerbstätig, kein eigener Verdienst)

Anderen Volljährigen Kindern muss kein Unterhalt gezahlt werden, wenn die monatlichen Einkünfte geringer als 1400 Euro ausfallen.

Der Selbstbehalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenen Ehegatten fällt niedriger aus. So muss nicht mehr gezahlt werden, wenn:

  • das Einkommen 1280 Euro unterschreitet (Schuldner ist erwerbstätig)
  • das Einkommen 1180 Euro unterschreitet (Schuldner ist nicht erwerbstätig)

Wird den Eltern Unterhalt geschuldet, beträgt der Selbstbehalt 2000 Euro. Ist das Einkommen geringer, muss hier also kein Unterhalt mehr gezahlt werden. 

Zusätzlich wird in manchen Fällen noch zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt unterschieden. Für weitere Information zur Unterhaltspflicht während der Corona-Krise wenden Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Familienrecht.

Generell gilt also: Zur Zahlung von Unterhalt ist der Schuldner nur dann verpflichtet, wenn er genug verdient, um seinen Eigenbedarf abzudecken (Selbstbehalt). Es gibt allerdings Einzelfälle in denen der Selbstbehalt auf das Nötigste abgesenkt werden kann. Das kann zum Beispiel dann erfolgen, wenn der Schuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt und dadurch Haushaltskosten einspart. Eine Durchsetzung solcher Sonderregelungen kann sich als kompliziert herausstellen und häufig müssen die entstehenden Konflikte vor Gericht geklärt werden. Wir unterstützen Sie in einem solchen Fall gerne. 

Verzug

Es gibt zusätzlich auch die Möglichkeit, den Schuldner in Verzug zu setzen. Dazu muss ein Mahnungsschreiben aufgesetzt werden, in dem festgehalten wird, welche Zahlungen aus welchen Gründen angemahnt werden. Für Unterhaltsgläubiger kann dies Sinn machen, denn wenn der Anspruch auf Elternunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt nicht geltend gemacht wird, muss der Schuldner nur dann zahlen, wenn er mit der Unterhaltszahlung in Verzug ist. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Unterhalt!

Vermögenswerte im Unterhalt

Es ist nicht immer der Fall, dass Schuldner ihr Vermögen verwenden müssen, um den Unterhaltskosten nachkommen zu können. Wenn Eltern gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, gelten allerdings Sonderregelungen. Hier besteht eine erhöhte Unterhaltspflicht bei der generell alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen sind - dazu zählt auch das vorhandene Vermögen (§ 1603 Abs. II BGB).

Es muss allerdings nicht das gesamte Vermögen zur Unterhaltszahlung verwendet werden, Schuldner haben Anspruch auf einen gewissen Teil ihres Vermögens. Dieser Teil gilt dann als Schonvermögen. Die Höhe des Schonvermögens fällt bei jedem Schuldner unterschiedlich hoch aus, denn es wird abhängig von den jeweiligen Umständen und Faktoren berechnet. 

Wie der als Selbstbehalt (Eigenbedarf) geltende Betrag verwendet wird, steht dem Unterhaltsschuldner frei. Er hat auch die Möglichkeit, übriges Geld anzusparen und muss diese Ersparnisse nicht verwenden, um Unterhalt zu zahlen. 

Schuldner können dazu verpflichtet sein, das Vermögen aus eigenen Immobilien für die Unterhaltszahlungen zu nutzen, wenn sie beispielsweise Ferienhäuser besitzen, die nicht aktiv vermietet werden. Eine zum eigenen Wohnbedarf genutzte und dafür angemessene Wohnung muss nicht verkauft werden.

Ein weiterer Faktor für die Verwendung von Vermögen zur Unterhaltszahlung ist die Betrachtung der möglichen Folgen. Wenn die Nutzung des Vermögens erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, kann das Vermögen von der Zahlung der Unterhaltsschulden ausgeschlossen werden. 

Verpflichtung zu Mehrarbeit

Das Gesetz sieht vor, dass Unterhaltsschuldner alles in ihrer Macht stehende tun, um ausreichend Geld zu verdienen. Der Schuldner muss seine Bemühungen nachweisen können und mögliche Chancen zur Erwerbstätigkeit nutzen. Falls er dies versäumt, muss er sich das Einkommen anrechnen lassen, dass er mit der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voraussichtlich hätte verdienen können. Was er dann letztendlich tatsächlich verdient, spielt bei dieser Berechnung keine Rolle mehr. 

Durch die aktuelle Corona-Krise ergibt sich hier ein Sonderfall. Viele Arbeitssuchende haben trotz größtmöglicher Bemühungen kaum eine Chance, neu angestellt zu werden und ähnlich vielen Arbeitnehmern wird wegen wegbleibenden Einkünften gekündigt. Diese Faktoren müssen auch bei der Verpflichtung zum Unterhalt in Betracht gezogen werden. Letztendlich spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle und jeder einzelne Fall muss geprüft werden, um klarzustellen ob und inwiefern der Unterhalt gekürzt oder ausgesetzt werden kann. Wir stehen Ihnen hier gerne beratend sowie gestaltend zur Seite!

Ihr direkter Kontakt zur Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Bitte addieren Sie 8 und 5.
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert

Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Aktuelles

Gute Nachrichten für Anleger: EY stoppt seine Aufspaltungspläne. Hier erfahren Sie, welche

Anleger aufgepasst: Chance auf Entschädigung! KapMug Verfahren & DSW Stiftung bieten

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close