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Bausparen

Informationen zu Bausparverträgen

Worin liegt der eigentliche Sinn und Zweck des Abschlusses eines Bausparvertrages?

Entgegen vielfach verbreiteter Auffassung dient ein Bausparvertrag nicht in erster Linie dem Sparzweck, auch wenn das Wort BauSPARvertrag leicht irrige Annahmen hervorrufen könnte. Eigentlich geht es darum, ein zinsgünstiges Darlehen, nach einer bestimmten Ansparzeit, gewährt zu bekommen.

Selbst der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 3/10, festgestellt, dass der Kunde bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Option auf Gewährung eines Darlehens mit festgelegtem Zins, unabhängig von den Entwicklungen am Kapitalmarkt, erhält. Und genau dafür bezahlt der Bausparer auch, und zwar in doppelter Weise.

Zum einen muss jeder Bausparer in der Regel 1 % der im Bausparvertrag vereinbarten Bausparsumme als Abschlussgebühr entrichten, weiterhin liegt die Verzinsung der Verträge während der Einzahlungsphase meist deutlich unter der eines Festgeld- oder Tagesgeldkontos. Die Option des Bausparers auf ein zinsgünstiges Darlehen wollen die Bausparkassen durch die Kündigung der Verträge vereiteln, obwohl alle notwendigen Voraussetzungen für den Kunden vorliegen (Verträge sind ohne zeitliche Beschränkung abgeschlossen und die Gebühren sind vollständig bezahlt).

Kündigung von Bausparverträgen

Sind Bausparverträge durch die Bausparkasse einfach so kündbar?

Vorreiter der Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Bausparkassen waren die LBS und die BHW. Mittlerweile haben auch die anderen Mitbewerber nachgezogen. Sogenannte Altverträge, das sind solche Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, wurden aktiv von den Kassen gekündigt. Zuteilungsreif sind Bausparverträge dann, wenn mehr als 40 % der vereinbarten Bausparsumme vom Kunden einbezahlt wurde.

Sind die Begründungen der Bausparkassen für die Kündigung des Vertrages haltbar?

Die Bausparkassen sprechen die Kündigung vor dem Hintergrund der Behauptung aus, die Verträge dienen ausschließlich der Darlehensgewährung. Diese Begründung lässt sich in Frage stellen. Gerade dann, wenn der Kunde nach Zuteilungsreife auf die Gewährung des Darlehens verzichtet, soll der Bausparvertrag weitergeführt werden (dürfen). So sehen es auch die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) vor.

Verluste bei Kündigung des Bausparvertrags

200.000 Sparer sind davon betroffen, nur Bausparer. Die Investoren in klassische Lebensversicherung nicht mitgezählt. Die Bausparkasse oder Versicherung kündigt Ihren Altvertrag. Warum? Weil es noch Rendite gibt. Einen von der Gesellschaft auf die komplette Laufzeit versprochenen und garantierten Zins, den die jeweilige Gesellschaft nicht mehr erfüllen kann. Auch wenn die Beantwortung der Frage für den finanziellen Aspekt des Verbrauchers nicht relevant erscheint, fragt man sich doch, wer Schuld an der Misere hat. Einfache Antwort: Die Bausparkasse oder Versicherung selbst. Sie hat sich schlichtweg verkalkuliert und der Kunde muss den Preis dafür bezahlen.

Wurde auch Ihr Vertrag völlig überraschend von Seite der Versicherung oder Bausparkasse beendet? Wenn ja, haben Sie sich bestimmt schon an eine der zahlreichen Schlichtungsstellen (Ombudsmänner) gewandt. Es kristallisiert sich jedoch heraus, dass diese Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung die betroffenen Verbraucher sprichwörtlich "im Regen" stehen lassen. "Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung eines Versicherungs- oder Bausparvertrags sei Sache der Gerichte", so die Argumentation.

Wie verhält es sich mit dem Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Gemäß dem vorstehenden Paragraphen ist eine Kündigung des Bausparvertrages frühestens 10 Jahre nach Empfang des vollständigen Darlehens durch die Bausparkasse möglich. Genau hierauf berufen sich die Kassen. Ob ein solches Kündigungsrecht besteht wurde bereits vielfach diskutiert. Denn gänzlich empfangen hat die Kasse das Darlehen erst dann, wenn die gesamte Bausparsumme angespart wurde. Für die Darlehensgewährung hingegen muss der Vertrag nur zuteilungsreif sein (s.o.).

Was ist exakt mit „Rollentausch“ in Bezug auf den Bausparvertrag gemeint?

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich im Grunde um einen längerfristig vereinbarten Darlehensvertrag. Die Spezialität des Vertragstypus ist es, dass Bausparkasse und Bausparer sowohl für einen jeweils begrenzten Zeitraum Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Bausparer werden die Rollen getauscht. Die Kasse wird dann vom Darlehensnehmer zum Darlehensgeber, beim Bausparer verhält es sich umgekehrt.

Wann kommt es zum „Rollentausch“?

Wann der Kunde tatsächlich zum Darlehensnehmer wird ist eine umstrittene Frage.

Entgegen der Auffassung der Bausparkassen sehen sich Bausparer noch nicht in dem Moment als Darlehensnehmer, in dem der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Auch nicht in dem Moment, in dem der Bausparvertrag tatsächlich zugeteilt wird. Nach ihrer Ansicht ist der exakte Moment, in dem sie zum Darlehensnehmer werden, dann gegeben, wenn die Zuteilung angenommen wurde. Genauer gesagt, wenn er das Darlehen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Setzt der Bausparer hingegen seinen Vertrag fort, was die Allgemeinen Bausparbedingungen durchaus zulassen, hat die Bausparkasse das Darlehen erst dann vollständig empfangen, wenn der Vertrag zu 100 % bespart wurde.

Kündigung des Bausparvertrags – zulässig oder unzulässig?

Somit scheinen sämtliche Kündigungen der Bausparkassen unwirksam zu sein. Gleichwohl weisen die Kassen jedwede Widersprüche der Kunden zurück und setzen auf eine gerichtliche Klärung. Ob das Kalkül der Bausparkassen aufgeht, wird im nächsten Abschnitt geklärt.

Wie entscheiden die Gerichte über das Thema Kündigung von Bausparverträgen?

Eine Kündigung ist, nach der korrekten Auffassung der Gerichte, dann möglich, wenn der Bausparer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine vertragliche Verpflichtung liegt aber dann nicht vor, wenn der Bausparer, trotz Zuteilungsreife, die Darlehensoption nicht in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Darlehens stellt ein Recht für den Bausparer dar, jedoch keine Pflicht.

So sah es in der Vergangenheit auch das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.11.2011, Aktenzeichen 9 U 151/11. Allerdings hielt das vorstehende Gericht eine Kündigung dann für wirksam, wenn der Kunde die gesamte Bausparsumme angespart hatte. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass einem Bausparvertrag der Zweck innewohnt, ein günstiges Darlehen zu bekommen, nicht aber eine gut und sicher verzinste Geldanlage darstellen soll. Bespart der Kunde den Vertrag vollständig, so verzichtet er auf die Darlehensoption.

Der BGH hat diese Entscheidung jedoch mittlerweile rückgängig gemacht. Nach Sicht des BGH haben Bausparkassen nach wie vor ein Kündigungsrecht, wenn seit der Zuteilungsreife über zehn Jahre vergangen sind.

Zusammenfassung Ihrer Rechte als Bausparer

 

  1. Kündigung von voll besparten Verträgen:
    Bausparkassen können voll besparte Bausparverträge wirksam kündigen, da der Sparer auf die Inanspruchnahme eines Darlehens, durch die Maximalbesparung, endgültig verzichtet hat.
  1. Kündigung von zuteilungsreifen, nicht voll besparten Verträgen:
    In dieser vorbenannten Konstellation scheint eine Kündigung doch eher zweifelhaft. Auch dann, wenn der Vertrag bereits 10 Jahre oder länger zuteilungsreif ist.
  • Betrachtung aus Sicht der Bausparer:
    Da die maximale Bausparsumme noch nicht angespart ist, besteht die Möglichkeit, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, nach wie vor. Denkt man den Umkehrschluss, dass ein vollständig besparter Vertrag wirksam gekündigt werden kann, konsequent zu Ende, so kann ein noch nicht maximal angesparter Vertrag eben gerade nicht gekündigt werden.
  • Betrachtung aus Sicht der Bausparkassen:
    Wie bereits erwähnt, sehen die Bausparkassen den Kündigungsgrund in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach kann ein Vertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife vom Darlehensnehmer gekündigt werden. Die Kasse bleibt hier solange Darlehensnehmer (s.o. unter dem Punkt Rollentausch), bis der Bausparer das Darlehen angenommen hat.

Die Rechtsprechung unterstützt hier aktuell die Sicht der Bausparkassen. Während das OLG Stuttgart am 30.03.2016 verbraucherfreundlich entschied und das Urteil ausführlich darlegte machte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung nun rückgängig und sprach den Bausparkassen ein Kündigigungsrecht 10 Jahre nach Zuteilungsreife zu.

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