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Vermögensaufteilung bei Scheidung

Die Ansprüche nach der Scheidung

Ein gemeinsames Vermögen am Ende der Ehe wieder aufzuteilen, ist schwierig und kann als unfair oder ungerecht empfunden werden. Unsere Rechtsanwälte für Scheidungsrecht in Stuttgart beraten Sie in allen wichtigen Vermögensfragen, die im Rahmen einer Scheidung zu klären sind. Mit diesen Informationen erfahren Sie, wie grundsätzlich Vermögen bei Scheidungen aufgeteilt wird:

Was gesetzlich geregelt ist: Zugewinngemeinschaft

Ein gemeinsames Vermögen am Ende der Ehe wieder unter den Ehegatten aufzuteilen, ist schwierig, konfliktreich und oft nervenaufreibend. Keine der beiden Parteien will nach der Scheidung auf ihre Ansprüche verzichten und die Frage, wie diese Ansprüche genau aussehen ist meist strittig. Unsere Rechtsanwälte für Scheidungsrecht in Stuttgart beraten Sie in allen wichtigen Vermögensfragen, die im Rahmen einer Scheidung zu klären sind.

Ehepaare, die keinen notariellen Ehevertrag abschließen, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. So sieht es der Gesetzgeber in § 1363 BGB vor. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt. Ein Ausgleich des Gewinns (Zugewinnausgleich) wird nur und erst dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

Ehegatten, die sich scheiden lassen und während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, können einen  Zugewinnausgleich beantragen. Das gilt für jede Ehe, für die keinen Ehevertrag vor dem Notar geschlossen wurde. Das Recht über den Zugewinnausgleich gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Ausgleichszahlung bei Scheidung

Neben dem Versorgungsausgleich gibt es im deutschen Recht bei einer Scheidung zusätzlich die sogenannte Ausgleichszahlung. Bei dieser Variante zahlt der Ehepartner mit den höheren Rentenansprüchen den anderen Partner sofort aus - und muss dadurch später seine Rente nicht mehr teilen. Wer eine Ausgleichszahlung erhält, muss diese in der Steuererklärung unter "sonstige Einkünfte" angeben. Der Partner der sie zahlt, kann sie wiederum von der Steuer absetzen.

Abmachungen zur Ausgleichszahlung sollten dringend schriftlich getroffen werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei - kontaktieren Sie einfach unsere Fachanwälte für Familienrecht.

Das Vermögen vor der Ehe bei einer Scheidung

Das Vermögen, das vor der Eheschließung erwirtschaftet wurde bleibt generell auch nach der Scheidung Eigentum der jeweiligen Partner und wird somit nicht aufgeteilt.

Wie Vermögen nach der Ehe aufgeteilt wird: Mit Zugewinnausgleich

Für die spätere Vermögensaufteilung wird berücksichtigt, wie das Vermögen vor der Ehe und das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aussah. Ehepartner, die während ihrer Ehe in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, können vom anderen Ehepartner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen. Vom Zuwachs, der während der Ehe gewonnen wurde (Zugewinn), bekommt jeder die Hälfte. Während der Ehe haben in der Regel beide Ehegatten oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass beide Ehegatten je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs aus der Ehe Anteil haben sollen. 

Wenn zum Beispiel beide Ehegatten während ihrer Ehe zusammen um 100.000 Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte zu, also 50.000 Euro.

Was alles zum Zugewinn dazugehört

Unter Zugewinn versteht man die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung. Zugewinn bedeutet folglich, dass nicht das gesamte Vermögen ausgeglichen wird, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der standesamtlichen Eheschließung. Zu diesem Vermögenszuwachs gehören unter anderem: Abfindungen, Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter, auch eine eigene Firma sowie Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung und Lottogewinne.

Der Vermögenszuwachs kann auch daraus hervorgehen, dass während der Ehe Schulden abgebaut wurden.

Ausgleich wird mit Geld bezahlt

Der Ausgleich aus dem Zugewinn ist ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Dieser Ausgleichsanspruch erstreckt sich nicht auf Vermögensgegenstände.

Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Ist beispielsweise der Vermögenszuwachs der Ehefrau geringer als der des Ehemannes, so kann die Ehefrau von ihrem Ehemann nur verlangen, dass er ihr einen Ausgleich in Geld bezahlt. Die Ehefrau kann nicht verlangen, dass ihr Ehemann ihr einen Teil der Firma oder das Haus überlässt.

Die Eheleute können untereinander im gegenseitigen Einvernehmen auch etwas anderes vereinbaren.

Zugewinn gibt es nicht automatisch

Der Zugewinnausgleich erfolgt auf Antrag. Solange kein Antrag beim Familiengericht gestellt wird, passiert auch nichts.

Niemand zwingt die Eheleute zu einem Zugewinnausgleich. Es bleibt demjenigen Ehegatten, der einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat, überlassen, ob und wie er seinen Anspruch geltend macht. Sollten die Vermögensunterschiede sehr groß sein oder kein Überblick über die Vermögensverhältnisse vorliegen, so empfehlt die Anwaltskanzlei Lutz in Stuttgart, unbedingt einen Spezialisten für Familienrecht zu kontaktieren. Nur so erhalten geschiedene Partner auch tatsächlich den vollen Ihnen zustehenden Ausgleich.

Einigung vor gerichtlicher Auseinandersetzung

Unsere Experten der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte empfehlen, zunächst zu versuchen, sich untereinander, ohne den Weg zum Familiengericht zu einigen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Sollte eine Einigung unter den Eheleuten nicht gelingen, so steht immer noch der förmliche Weg zum Familiengericht offen. Entschließen sich die Ehepartner zu einer außergerichtlichen Lösung, so kann diese auch mithilfe der Mediation gelingen.

Hierfür stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Stuttgart speziell ausgebildete Mediatoren mit Rat und Tat zur Seite.

Wie hoch der Ausgleich des Vermögens bei Scheidung sein kann

Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich bei Scheidung ist zunächst die Erfassung bzw. die Ermittlung des gesamten Vermögens der beiden Ehegatten. Anschließend werden die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleichen. Bei jedem Ehegatten ist dabei der Vermögenszuwachs während der Ehe zu bestimmen. Hierzu wird die Differenz zwischen dem End- und dem Anfangsvermögen ermittelt.

Unter Anfangsvermögen ist das Vermögen zu verstehen, dass der Ehegatte bei Eheschließung bereits hatte. Unter Endvermögen versteht man das Vermögen, das ein Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat. Für die Bestimmung des Endvermögens kommt es auf den sogenannten Stichtag an.

Stichtag

Unter Stichtag versteht man nach § 1384 BGB den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Für Ehen, die bereits vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurden, gilt als Stichtag für die Ausgleichsforderung noch die Beendigung der Ehe, das heißt die rechtskräftige Scheidung durch ein Gericht (vergleiche BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. XII ZR 108/12).

Zur Bestimmung des Zugewinns kommt es nur auf das Vermögen an diesem Stichtag an. Nicht von Bedeutung ist, wer während der Ehe was gezahlt hat. Ebenso uninteressant ist, welcher Ehegatte mehr verdient hat. Nachdem die  jeweiligen Vermögenszuwächse errechnet sind, werden diese Werte miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Zugewinns an den anderen Ehegatten zahlen.

Beispielrechnung für ein Ehepaar, das bei der Scheidung das Vermögen ausgleicht

Andrea besitzt bei der Heirat 10.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung (Stichtag) hat sie ein Vermögen von 25.000 Euro erwirtschaftet.

Bernd besaß zu Beginn der Ehe 5.000 Euro und bei der Scheidung 6.000 Euro.

Der Zugewinn von Andrea beträgt somit:
25.000 Euro - 10.000 Euro (Endvermögen minus Anfangsvermögen)


15.000 Euro

Der Zugewinn von Bernd beträgt:
6.000 Euro - 5.000 Euro (Endvermögen minus Anfangsvermögen)


1.000 Euro

Der Überschuss an Zugewinn beträgt: 15.000 Euro – 1.000 Euro (Zugewinn A minus Zugewinn B)

14.000 Euro

Die Hälfte dieses Überschusses ist 14.000 Euro/2

7.000 Euro

Bernd kann nach der Scheidung von Andrea 7.000 Euro als Ausgleichszahlung verlangen.

Die Höhe des Zugewinnüberschusses ist maßgeblich dafür, wie viel Ausgleich letztlich zu zahlen ist. Für jeden Partner ist es daher von Vorteil, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen hingegen möglichst gering ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer fällt der eigene Zugewinn aus.

 

Vermögen zu Beginn der Ehe: Anfangsvermögen

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens kann es schwierig werden, wenn man nicht mehr genau nachweisen kann, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war. In diesem Fall wird das Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB mit 0 Euro angesetzt. Derjenige Ehegatte, der ein bestimmtes Anfangsvermögen geltend macht, muss sein Vermögen beweisen. Wer keine Aufzeichnungen wie ein Sparbuch, Bankunterlagen mehr hat, bekommt Beweisschwierigkeiten.

Gut beraten sind Paare, die schon vor einer Eheschließung genau dokumentieren, welches Vermögen und welche Schulden sie in die Ehe mitbringen. Rat vom Rechtsanwalt kann im Fall der Fälle vor Schwierigkeiten bewahren.

Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung Schulden hatte oder seine Schulden sein Vermögen überstiegen haben, so wird diese negative Bilanz bei der Berechnung berücksichtigt. Es wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt, siehe § 1374 Abs. 3 BGB.

Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Sie werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Hochzeit erworben wurden, 1374 Abs. 2 BGB. Auf diese Weise erhöht sich das Anfangsvermögen und die Ausgleichssumme sinkt. Diese Regelung hat den Grund, dass der andere Ehegatte nicht von Erbschaften oder Schenkungen, sondern wirklich nur vom gemeinsam Erwirtschafteten profitieren soll.

Beispielrechnung wie sich ein Erbe auf das Vermögen auswirkt

Chris besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung 50.000 Euro.
Während der Ehe erbt Chris 100.000 Euro.
Diese 100.000 Euro werden zu seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Das Anfangsvermögen von Chris beträgt dann 150.000 Euro.

Vermögen am Ende der Ehe: Endvermögen

Zum Endvermögen gehört alles, was bei Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag) vorhanden ist. Schulden sind abzuziehen. Die Herkunft des Vermögens ist unerheblich. Zum Endvermögen zählt unter anderem auch Vermögen, das mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde oder ein Lottogewinn, selbst wenn dieser einem Ehegatten lange nach der Trennung zufällt. Trennungszeit zählt zur Ehezeit. (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. XII ZR 125/12) Auch Schmerzensgeld wird ins Vermögen eingerechnet (BGH, Urteil vom 27.05.1981, Az. IVb ZR 577/80).

Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen und deshalb nicht unter den Versorgungsausgleich fallen, werden zum Endvermögen hinzugerechnet. Als Wert wird der Rückkaufswert oder der Zeitwert angesetzt, wenn Versicherung fortgeführt werden sollen. Eine solche Bestätigung hat der Versicherer auszustellen.

Auch gemeinsames Vermögen der Eheleute wird berücksichtigt, allerdings nur der eigene Anteil. Hat das Ehepaar zum Beispiel ein Haus im Wert von 500.000 Euro während der Ehe gekauft, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 250.000 Euro in das Endvermögen jedes Ehepartners mit ein.

Es gibt auch ein negatives Endvermögen. Nämlich dann, wenn ein Ehepartner bei Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag) Schulden hat, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Falls der Partner Vermögen verschwendet hat, wird dieser Betrag, obwohl er tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, dennoch dem Endvermögen zugerechnet. Damit dieser fiktive Betrag angesetzt werden kann, muss er der Höhe nach allerdings bewiesen werden, was nicht leicht ist. Allein ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dazu nicht aus. Die Teilnahme an Glücksspielen ist dann verschwenderisch, wenn das Verspielen des Vermögens leichtfertig ist.

Wann es keinen Zugewinnausgleich gibt

Es kann auch Fälle geben, in denen kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Zum Beispiel dann, wenn von vornherein klar ist, dass beide Ehegatten während der Ehe exakt gleich viel Vermögen hinzugewonnen haben.

Der klassische Fall ist, dass bei der Eheschließung beide Ehepartner kein Geld und kein Vermögen hatten und während der Ehe ein gemeinsames Haus erwirtschafteten, ohne dass weiteres nennenswertes Vermögen geschaffen wurde. In diesem Fall ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, er umfasst nämlich das halbe Miteigentum am Haus, sodass ein Zugewinnausgleich logischerweise entfällt.

Was ein Ehevertrag bringt

Eheleute können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall anders berechnet werden soll, als es das Gesetz vorschreibt.

In einem Ehevertrag kann zum Beispiel geregelt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht in das auszugleichende Vermögen fallen sollen. Es kann auch vereinbart werden, dass der Anspruchsberechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Abweichend vom Gesetz kann auch geregelt werden, dass der Berechtigte statt eines bestimmten Geldbetrags einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt.

Zu beachten ist, dass diese und alle andere denkbaren Vereinbarungen in einem Ehevertrag immer der notariellen Beurkundung bedürfen. Ohne die ordnungsgemäße notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag unwirksam und entfaltet im Scheidungsfall keinerlei Wirkung. Ist der Ehevertrag wirksam, kommt es nicht zu einem Ausgleichsverfahren nach den gesetzlichen Regelungen. Ist der Ehevertrag unwirksam, erfolgt ein Zugewinnausgleich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Gütertrennung verhindert einen Zugewinnsausgleich

In einem Ehevertrag kann auch die sogenannte Gütertrennung vereinbart werden. Unter Gütertrennung versteht man wie auch unter Gütergemeinschaft einen familienrechtlichen Güterstand zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern.

Die Gütertrennung bewirkt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten oder Lebenspartner. Dies hat zur Folge, dass nach der Scheidung der Ehe keinem der beiden Ehegatten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zusteht. Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines eigenen Vermögens und er bleibt Eigentümer auch des Vermögens, das er während der Ehe erwirtschaftet hat. Von der Gütertrennung unberührt bleibt der Anspruch auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens. Dazu gehören zum Beispiel Hausrats, gemeinsame Wohnung, gemeinsames Autos sowie die ehelichen Ersparnisse.

Die Gütertrennung kann bereits bei der Eheschließung in einem Ehevertrag vereinbart werden. Sie kann jedoch auch noch während des bereits laufenden Scheidungsverfahrens getroffen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lutz in Stuttgart berät und begleitet Sie und Ihren Partner bei der Erstellung eines Ehevertrages.

Dann können Sie sicher sein, dass der Ehevertrag wirksam ist, wenn Sie ihn jemals bei einer Scheidung brauchen sollten.

Erbschaft während der Ehe

Eine Erbschaft wird zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Solange die Erbschaft noch vorhanden ist, gehört sie auch zum Endvermögen.

Wenn zum Beispiel der Mann während der Ehe ein Haus erbt, wird das Haus zu seinem damaligen Wert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Besitzt er das Haus auch noch am Ende der Ehe, wird es auch zum Endvermögen mit dem Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag) hinzugerechnet. Damit werden Wertsteigerungen erfasst, die zu Zugewinn beitragen.

Woher der Wertzuwachs kommt, ist unerheblich. Er kann daher kommen, dass der Eigentümer das Haus renoviert hat. Er kann auch einfach von gestiegenen Grundstückspreise stammen. Entscheidend ist immer der sogenannte Verkehrswert des Vermögensgegenstands. Also der Wert, der als Erlös bei einem Verkauf unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte.

Kaufkraftausgleich beim Zugewinn

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzuziehen. Damit diese Werte auch wirklich vergleichbar sind (im Laufe der Jahre kann Geld und Vermögen weniger wert sein), muss das Anfangsvermögen auf den tatsächlichen Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden.

Dabei wird der inflationsbedingte Kaufkraftverlust mithilfe der sogenannten Indexierung aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Das Anfangsvermögen steigt damit, der Zugewinn sinkt. Entscheidend sind dabei die Verbrauchpreisindizes des Statistischen Bundesamts. Es wird dabei in aller Regel der Jahresindex verwendet und keine Differenzierung nach Monaten vorgenommen.

Die Formel hierzu lautet: Anfangsvermögen x Index bei Stellung des Scheidungsantrages / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen

Beispielrechnung, wie das Anfangserbe am Ende der Ehe neu berechnet wird

Dagmar hat bei der Heirat im Jahr 1992 ein Vermögen in Höhe von 20.000 Euro in die Ehe eingebracht.
Am Ende der Ehe im Jahre 2013 verfügt sie über ein Vermögen von 220.000 Euro.
Der Zugewinn beläuft sich auf 200.000 Euro.

Das indexierte Anfangsvermögen wird so errechnet:
20.000 Euro × 105,7 / 73,8 = 28.645 Euro.

Der Zugewinn beläuft sich damit nur noch auf 191.355 Euro.

Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist beschränkt

Es gibt eine Grenze für den Zugewinnausgleich. Derjenige, der mehr Geld bzw. Vermögen hat, muss nur bis zur Höhe seines tatsächlich vorhandenen Vermögens zahlen. Wie viel Vermögen tatsächlich vorhanden ist, muss der beweisen, der bezahlen müsste. Der Zugewinnanspruch muss also nur in der Höhe, in der tatsächlich Vermögen vorhanden ist, befriedigt werden. Es müssen jedoch keine Schulden gemacht werden, um den Zugewinn auszugleichen.

Besteht der Zugewinn vor allem darin, dass Schulden zurückgeführt wurden, kann der Ausgleichsanspruch sogar ganz entfallen, wenn kein Vermögen vorhanden ist , §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB.

Beispielrechnung, wie Schulden beim Ausgleich bewertet werden

Geht Egon mit 100.000 Euro Schulden in die Ehe, hat er bei einem Endvermögen von 20.000 Euro einen Zugewinn von 120.000 Euro.

Hat Frieda keinen Zugewinn erwirtschaftet, beträgt ihr Ausgleichsanspruch 60.000 Euro.
Der Anspruch wird aber auf das vorhandene Vermögen beschränkt, sodass Frieda nur 20.000 Euro als Ausgleich verlangen kann.

Auskunftsanspruch, damit kein Geld verschwindet

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, ist es unumgänglich, die genauen Vermögensverhältnisse zu kennen. Daher muss jeder vom anderen Partner Auskunft zu seinem Vermögen verlangen können. Es besteht daher die Verpflichtung, Anfangs- und Endvermögen bei der Trennung offenzulegen, § 1379 Abs. 2 BGB.

Dadurch soll verhindert werden, dass zwischen Trennung und Scheidung Vermögen auf die Seite geschafft wird. Da oftmals keine freiwillige Auskunft erfolgt, ist es notwendig diesen Auskunftsanspruch von einem Rechtsanwalt durchsetzen zu lassen.

Es kommt vor, dass ein Ehegatte bereits vor der Trennung sein Vermögen verschenkt hat oder Werte an Dritte übertragen hat, damit der andere Partner weniger Ausgleichszahlungen bekommt. Besteht der Verdacht, dass der andere Ehepartner bereits vor der Trennung Vermögensbestandteile oder Vermögen verschwinden lassen hat, so muss er auch darüber Auskunft erteilen (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. XII ZR 80/11). Allerdings genügt hier nicht nur der Verdacht, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen und auch belegt werden. Andernfalls ist ein Auskunftsanspruch nur schwer durchsetzbar.

 

Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach drei Jahren

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, §195 BGB. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, einen Anspruch gegen den anderen zu haben, nicht ewig mit der Geltendmachung warten darf.

Einen Anspruch schnell geltend zu machen, kann Vorteile bei den nötigen Nachweisen haben. Auch sollte man nicht warten, bis Vermögen bei Seite geschafft wurde. Wie im Einzelfall am besten vorzugehen ist, kann letztlich nur ein Spezialist des Scheidungsrechts mitteilen.

Güterstandsschaukel

Unter Güterstandschaukel versteht man den Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.  Die Güterstandsschaukel ist letztlich ein Steuersparmodell und kann bei großem Vermögen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Angenommen, ein erfolgreicher Unternehmer gibt seine Berufstätigkeit auf und verkauft das  gesamte Unternehmen für eine erhebliche Summe. Dies ist nur eine von vielen Möglichkeiten, die dazu führt, dass einer der Partner während einer Ehe ein wesentlich größeres Vermögen erwirbt als der andere.

Durch die Güterstandsschaukel lässt sich nun ein steuerfreier Transfer von Vermögenswerten von einem Ehepartner auf den anderen vollziehen. Hierzu beenden die Ehegatten zunächst durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der bisher für sie galt und vereinbaren für die Zukunft die Gütertrennung. Folge dieses Güterstandswechsels ist, dass der Ehepartner, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich erhält. Dieser Ausgleichsanspruch beläuft sich auf die Hälfte der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen und kann durch die Übertragung von Vermögen erfüllt werden. Diese Übertragung von Vermögen wird nicht versteuert, da sie zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt.

Um jedoch für einen erneuten einseitigen Vermögenserwerb auf Seiten eines der Ehegatten die Schenkungssteuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs zu erhalten, wird in der gleichen notariellen Urkunde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet. Im Erbfall erhöht sich auf diese Weise der Erbteil des länger lebenden Ehegatten um ein Viertel. Auf dieses Viertel wird keine Erbschaftssteuer erhoben. Der Bundesfinanzhof hat diese unmittelbare Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft vor einiger Zeit ausdrücklich gebilligt (BFH 12.07.2005 – II R 29/02). Darüber hinaus bewirkt die Rückkehr in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der Güterstandsschaukel eine Verringerung der Erb- und Pflichtteilsquote der Kinder. Sind zum Beispiel zwei Kinder vorhanden, beträgt bei Gütertrennung der Erbteil des Ehegatten ein Drittel, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft liegt er dagegen bei der Hälfte.

Wer die Güterstandsschaukel umsetzen möchte und einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Form von Vermögensübertragungen erfüllen möchte, muss beachten, dass die Höhe des Anspruchs gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss. Hierzu ist eine genaue Aufstellung des Vermögens beider Ehegatten erforderlich. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung von Vermögen kann auch einkommenssteuerliche und spekulationssteuerliche Folgen haben.

Steueroptimierte Vermögensaufteilung bei Scheidung

Sollten Sie Interesse an diesem Steuersparmodell haben, kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte in Stuttgart und lassen Sie sich beraten.

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