Oldtimerrecht
Ihr Rechtsanwalt für Oldtimerrecht berät Sie umfasssend
Die Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte bearbeitet alle Fragen rund um das Thema Oldtimer. Einige der Rechtsanwälte sind selbst stolze Eigentümer eines Oldtimers. Herr Rechtsanwalt Lutz hat z. B. seinen Porsche 356 erst 2010 aus den USA importiert und anschließend restauriert sowie zugelassen.
Wir beraten und vertreten Sie gerne hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Oldtimerrecht vorkommenden Fragen und Problemen. Angefangen vom Kauf und Verkauf eines Oldtimers, über dessen Import, Transport und Zulassung, bis hin zur Vermietung informieren und beraten wir Sie umfassend. Nicht zuletzt weisen wir Sie auch auf die Unterschiede bei Unfallschäden hin. Im Vergleich zu einem Unfall mit einem gewöhnlichen Fahrzeug gibt es bei Oldtimern hier diverse rechtliche Besonderheiten.
Kauf- und Verkauf eines Oldtimers richten sich nach den Vorschriften des BGB. Insoweit gelten keine vom Kauf von Nicht-Oldtimern abweichenden Besonderheiten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Oldtimer notwendig Gebrauchtwagen sind und die Gewährleistungsansprüche und Beschaffenheitsvereinbarungen auch beim Kauf von einem Händler erheblich eingeschränkt werden können.
Falls Sie Fragen zum Kaufvertrag oder Verkaufsvertrag eines Oldtimers oder über die Möglichkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten haben, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte beraten Sie gerne.
Beim Import von historischen Fahrzeugen können insbesondere dann Schwierigkeiten auftreten, wenn diese aus Ländern importiert werden, welche nicht zur EU gehören. Dann drohen u. U. erhebliche Zoll- sowie Steuerabgaben, die den Kauf und Import von Oldtimern zusätzlich verkomplizieren. Zudem gelten andere Rechtsvorschriften, so dass das Risiko eines Kaufs aus einem Nicht-EU-Staat häufig nur sehr schwer abgeschätzt werden kann. Nicht verschwiegen werden soll hierbei jedoch, dass bei besonders seltenen Fahrzeugen u. U. die Möglichkeit, zu einer verringerten Abgabenlast zu kommen, besteht.
LUTZ Rechtsanwälte berät Sie gerne über die Möglichkeiten und Wege eines Imports, die Vertragsgestaltungen und die steuerrechtlichen Auswirkungen, welche bei einem Kauf im Ausland, insbesondere im außereuropäischen, entstehen können.
Seien es Freunde, Bekannte oder Unbekannte: Fast jeder Fahrzeugbegeisterte möchte gerne in einem Oldtimer fahren und erkundigt sich bei Ihnen, ob Sie es nicht vermieten. Davon abgesehen werden Oldtimer auch bei besonderen Veranstaltungen, Ausfahrten und Rallys angefragt. In sämtlichen Beispielen stellt sich die Frage, wer haftet im Falle eines Unfalls oder der Beschädigung des Oldtimers oder eines Insassen bzw. eines Unfallgegners. Auch auf die Versicherung und die Kfz-Steuer kann eine Vermietung Auswirkungen haben, deren Kenntnis unbedingt notwendig ist.
Bei sämtlichen Konstellationen zum Thema Vermietung des eigenen Oldtimers berät Sie die Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte umfassend.
Auch beim – häufig vorkommenden - Transport von Oldtimern gilt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Angefangen von der Unterscheidung zwischen Fracht- oder Transportvertrag drehen sich die häufigsten Probleme um die Fragen der Risikotragung bei Schäden, Verspätung oder Verlust. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sowohl beim Transport-, als auch beim Frachtvertrag Begleitpapiere übergeben werden müssen, welche widrigenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen können.
Sollten Sie Fragen zum Transport Ihres Oldtimers haben, bitte wenden Sie sich an LUTZ Rechtsanwälte. Wir beraten Sie gerne und umfassend zu sämtlichen im Zusammenhang mit dem Transport eines Oldtimers aufgeworfenen Fragen.
Die Schadensabwicklung eines verunfallten Oldtimers unterscheidet sich in einigen Punkten von der eines gewöhnlichen Fahrzeugs. Insoweit der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, ergeben sich keine Besonderheiten. Sind Sie dagegen der Unfallverursacher, stellt sich zunächst die Frage, ob Ihr Oldtimer Kaskoversichert ist. In diesem Fall liegt es natürlich nahe, den Schaden über Ihre Versicherung abzuwickeln. Bedenken Sie bitte hierbei, dass die Kaskoversicherung häufig nicht den vollen Schaden ausgleichen wird. Nicht ausgeglichen werden – von der Selbstbeteiligung abgesehen - insbesondere die Kosten eines Ersatzfahrzeuges, da diese bei Oldtimerversicherung häufig nicht Vertragsgegenstand sind. Auch die Kosten der Fahrzeugbergung sind von der Oldtimerversicherung häufig nicht umfasst, so dass Sie diese oftmals selbst zu tragen haben.