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Rechtsirrtümer im Erbrecht

Die populärsten Irrtümer im Überblick

Es kursieren jede Menge Rechtsirrtümer über das Erbrecht – vermutlich, weil viele glauben, dass das gesetzliche Erbrecht so angelegt ist, dass eine individuelle Regelung nicht mehr nötig ist. Weit gefehlt! Und so ist die Liste der Rechtsirrtümer im Erbrecht mannigfaltig wie lang. Wir haben einige der populärsten für Sie zusammengestellt:

1. Der Ehegatte erbt alles

Falsch: Wenn es Kinder gibt, erben der Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Aber auch, wenn es keine Kinder gibt, können Verwandte des Verstorbenen, beispielsweise der Neffe, einen Teil des Vermögens erben.

2. Nichteheliche Kinder erben ausschließlich Geld

Falsch: Sie erben wie eheliche Kinder auch, d. h. sie werden ausgezahlt und erwerben ohne Testament Miteigentum, z. B. an einer Immobilie, Firma.

3. Kinder können von ihren Eltern die Auszahlung ihres Erbteils vorab verlangen

Falsch: Solange der Erblasser lebt, können Kinder keine Zahlungen auf ihren Teil des Erbes verlangen. Freiwillig können die Eltern sie selbstverständlich auszahlen.

4. Das Testament kann am Computer erstellt werden

Falsch: Nur ein handschriftlich oder vom Notar verfasstes Testament ist wirksam.

5. Das Testament muss vernichtet werden, damit es unwirksam ist

Falsch: Man kann einfach ein neues Testament schreiben und darin alle vorher verfassten widerrufen. Gültig ist immer das letzte Testament.

6. Bei einer Enterbung bekommen die näheren Angehörigen nichts

Falsch:  Nähere Angehörige haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil kann nur in bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden, beispielsweise wenn das Kind den Erblasser misshandelt hat.

7. Die Erben gehen leer aus, wenn der Erblasser vor dem Tod alles verschenkt

Falsch: Gesetzliche und pflichtteilsberechtigte Erben, also Kinder und Ehegatten, haben gegen die Beschenkten der letzten 10 Jahre einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

8. Tiere können erben

Falsch: Für Tiere gelten im deutschen Recht die Vorschriften für Sachen. Natürlich gibt es Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass es den Tieren nach dem eigenen Tod an nichts fehlt.

9. Unverheiratete Paare können ein gemeinsames Testament machen

Falsch: Nur Ehepaare und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament machen.

10. Wer betreut wird, kann kein Testament machen

Falsch: Auch wenn eine Person betreut wird, heißt es nicht zwangsläufig, dass sie nicht mehr testierfähig ist. Ob das zutrifft, entscheidet ein fachkundiger Arzt.

 

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