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Rechtsirrtümer im Erbrecht

Die populärsten Irrtümer im Überblick

Es kursieren jede Menge Rechtsirrtümer über das Erbrecht – vermutlich, weil viele glauben, dass das gesetzliche Erbrecht so angelegt ist, dass eine individuelle Regelung nicht mehr nötig ist. Weit gefehlt! Und so ist die Liste der Rechtsirrtümer im Erbrecht mannigfaltig wie lang. Wir haben einige der populärsten für Sie zusammengestellt:

Der Ehegatte erbt alles

Falsch: Wenn es Kinder gibt, erben der Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Aber auch, wenn es keine Kinder gibt, können Verwandte des Verstorbenen, beispielsweise der Neffe, einen Teil des Vermögens erben.

Nach der gesetzlichen Erbfolge wird das Erbe des überlebenden Ehepartners wie folgt geregelt:

  1. Wenn es Kinder des Verstorbenen gibt: Der überlebende Ehepartner erbt neben den Kindern des Verstorbenen ¼ des Nachlasses, unabhängig vom ehelichen Güterstand.

  2. Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte: Die Erbfolge sieht vor, dass der Ehepartner neben Verwandten der 2. Ordnung und den Großeltern ½ des Erbes erhält.

Falls die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (was die Regel ist), erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners wie folgt:

  1. Wenn es Kinder gibt: Der Ehepartner erbt ½ des Nachlasses neben den leiblichen Kindern.

  2. Wenn es keine Kinder gibt: Der Ehepartner erbt ¾ des Nachlasses neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern.

Nichteheliche Kinder erben ausschließlich Geld

Falsch: Sie erben wie eheliche Kinder auch, d. h. sie werden ausgezahlt und erwerben ohne Testament Miteigentum, z. B. an einer Immobilie, Firma.

Kinder können von ihren Eltern die Auszahlung ihres Erbteils vorab verlangen

Falsch: Solange der Erblasser lebt, können Kinder keine Zahlungen auf ihren Teil des Erbes verlangen. Freiwillig können die Eltern sie selbstverständlich auszahlen.

Das Testament kann am Computer erstellt werden

Falsch: Nur ein handschriftlich oder vom Notar verfasstes Testament ist wirksam.

Wichtig ist dazu, dass aus dem Testament deutlich hervorgeht, welche Einzelperson oder Gruppe das bestehende Vermögen erhalten und somit zum Erben werden soll. Für Ehepaare besteht auch die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu verfassen. Hierbei müssen beide Partner das handschriftliche Testament unterschreiben.

Das Testament muss vernichtet werden, damit es unwirksam ist

Falsch: Man kann einfach ein neues Testament schreiben und darin alle vorher verfassten widerrufen. Gültig ist immer das letzte Testament.

Bei einer Enterbung bekommen die näheren Angehörigen nichts

Falsch: Nähere Angehörige haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil kann nur in bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden, beispielsweise wenn das Kind den Erblasser misshandelt hat.

Die Erben gehen leer aus, wenn der Erblasser vor dem Tod alles verschenkt

Falsch: Gesetzliche und pflichtteilsberechtigte Erben, also Kinder und Ehegatten, haben gegen die Beschenkten der letzten 10 Jahre einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch ist rechtlich stark abgesichert. Sogar Schenkungen, die vor bis zu 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, können dem Erben im Rahmen des Pflichtteils zukommen.

Zusätzlich zu seinem Pflichtteil kann der Berechtigte eine Forderung geltend machen, um den Betrag zu erhalten, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (verankert in § 2325 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hierbei wird die Schenkung, die im ersten Jahr vor dem Erbfall stattfand, vollständig berücksichtigt.

In Folgejahren vor dem Erbfall wird jeweils ein Zehntel weniger von der Schenkung einbezogen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich im Allgemeinen gegen den Erben. In außergewöhnlichen Fällen, wie beispielsweise wenn das Erbe nicht ausreicht oder der Erbe selbst Anrecht auf den Pflichtteil hat, kann der Begünstigte zur Verantwortung gezogen werden (geregelt in den §§ 2329, 2326 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Ehegatten sind vom Pflichtteilergänzungsanspruch ausgenommen

Falsch: Ganz im Gegenteil. Die bereits genannte Frist für Schenkungen (bis 10 Jahre vor dem Erbfall) gilt für Ehepartner nicht, bzw. beginnt erst nach Auflösung der Ehe. Damit wird eine Reduktion des Pflichtteils durch gegenseitiges Schenken zwischen Ehepartnern praktisch unmöglich.

Tiere können erben

Falsch: Für Tiere gelten im deutschen Recht die Vorschriften für Sachen  (§ 90a BGB). Sie können demnach nicht selbst erben, sondern nur an eine weitere Person vererbt werden. Natürlich gibt es Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass es den Tieren nach dem eigenen Tod an nichts fehlt. So kann bspw. gewählt werden, welcher Erbe mit dem Eigentum und der Pflege des Tieres betraut werden soll. Anstelle der Erben können auch andere Personen in Form eines Vermächtnisses die Verantwortung für das Tier übernehmen.

Da nicht nur natürliche Personen das Recht haben eine Erbschaft anzutreten, gibt es auch die Möglichkeit, sein Vermögen bspw. einem Verein zu vermachen. Finden sich im Testament Formulierungen, die das Vermögen bspw. dem Tierschutz oder den Tieren im Allgemeinen vermachen, wird dies nach deutschem Recht verwirklicht, indem das Erbe an den örtlichen Tierschutzverein abgegeben wird.

Unverheiratete Paare können ein gemeinsames Testament machen

Falsch: Nur Ehepaare und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament machen.

Wer betreut wird, kann kein Testament machen

Falsch: Auch wenn eine Person betreut wird, heißt es nicht zwangsläufig, dass sie nicht mehr testierfähig ist. Ob das zutrifft, entscheidet ein fachkundiger Arzt.

Kinder können restlos enterbt werden

Falsch: Die Freiheit, die potenziellen Erben zu bestimmen, wird im deutschen Recht als "Testierfreiheit" gemäß § 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnet. Durch diese Testierfreiheit kann man sogar seine eigenen Kinder durch ein Testament von der Erbfolge ausschließen. Dennoch schützt das Gesetz die Abkömmlinge, ebenso wie den Ehegatten oder die Eltern des Erblassers, wenn diese ohne ein Testament gesetzliche Erben geworden wären, indem es ihnen den sogenannten "Pflichtteil" garantiert (§ 2303 BGB). Die Pflichtteilsberechtigten haben demnach gegenüber den im Testament eingesetzten Erben einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Aufbewahrungsort des Testaments spielt keine Rolle

Falsch: Die häusliche Aufbewahrung eines Testaments ist zwar möglich, birgt jedoch potenzielle Risiken. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in Betracht zu ziehen, das Testament in staatliche Verwahrung zu geben - bspw. beim örtlichen Amtsgericht. So wird verhindert, dass das Testament nach dem Todesfall in falsche Hände gerät oder erst gar nicht aufgefunden wird.

Im Falle des Ablebens erfolgt dann seitens des zuständigen Nachlassgerichts eine Benachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister darüber, ob und welche letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen sind. Dies gewährleistet eine zuverlässige Dokumentation und Ausführung der letzten Wünsche des Verfassers.

Ein notarielles Testament kann nicht widerrufen werden

Falsch: Die Widerrufsmöglichkeiten von Testamenten gliedern sich in drei Hauptkategorien: gemeinschaftliche Testamente, privatschriftliche Testamente und notarielle Testamente.

Grundsätzlich werden bestehende Testamente automatisch durch die Erstellung eines neuen, in seiner Form wirksamen Testaments nichtig. So können bspw. auch notarielle Testamente durch neue, handschriftlich verfasste Testamente unwirksam gemacht werden.

Wurde das Testament allerdings gemeinschaftlich - bspw. von beiden Ehepartnern verfasst, kann ein solches Testament auch nur widerrufen werden, wenn beide Parteien dies bewirken. Ein sogenanntes Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder als Erben benennen, kann nach dem Ableben eines Ehepartners durch den überlebenden Partner nicht mehr verändert werden. Wer dies vermeiden will, kann eine entsprechende Klausel zur Änderung im Testament hinterlegen.

Schulden kann man nicht erben

Falsch: Tatsächlich können Schulden sehr wohl Teil einer Vererbung sein. Wenn eine Person verstirbt und Vermögenswerte hinterlässt, werden diese zusammen mit etwaigen Schulden oder Verbindlichkeiten übertragen. Die Erben treten in die rechtliche Position des Verstorbenen ein, was bedeutet, dass sie nicht nur Anspruch auf das Vermögen haben, sondern auch für die Schulden haften. Das bedeutet, dass das Erbe sowohl positive als auch negative finanzielle Auswirkungen haben kann.

Allerdings gibt es bestimmte Maßnahmen, die den Umfang der Haftung der Erben für die Schulden begrenzen können. Beispielsweise lässt sich die Verschuldung auf die Erbmasse begrenzen. Oder aber es liegt ein Irrtum bzgl. der Schulden vor. In bestimmten Fällen lässt sich das Erbe so auch nach der Annahme anfechten.

Grundsätzlich lassen sich Erklärungen zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft allerdings nicht im Nachhinein widerrufen. Eine Ausschlagung des Erbes ist zudem nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich, wobei zusätzliche formale Regelungen zu beachten sind.

Kein Testament - Wer tritt das Erbe an?

Im Falle fehlender testamentarischer Regelung greift die gesetzliche Erbfolge, bevorzugt werden der Ehegatte und Verwandte des Verstorbenen. Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt, wobei die 1. Ordnung die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) umfasst. Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Nachkommen) erben nicht, wenn ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist.

Erbe nach Scheidung

Im deutschen Recht ist grundsätzlich festgelegt, dass der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr als gesetzlicher Erbe des Verstorbenen gilt. Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehepartner normalerweise kein Anrecht auf das Erbe des Verstorbenen hat, es sei denn, es gibt eine andere Regelung im Testament. § 1933 BGB besagt, dass das Erbrecht hierbei nicht erst nach vollzogener Scheidung sondern auch bereits dann verfällt, wenn zum Todeszeitpunkt einer Scheidung zugestimmt oder diese veranlasst wurde. Eine Ausnahme kann folgendes Szenario bilden: Zwei geschiedene Ehegatten haben ein Kind, an welches nach dem Tod eines der Elternteile vererbt wird. Sollte das Kind nun versterben, ohne selbst Kinder zu hinterlassen, hat wiederum der verbliebene Elternteil ein Recht auf das Erbe.

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