Erfahren Sie, wie die Mediation bei der Trennung & Scheidung dabei hilft, einvernehmliche Lösungen zu finden.
Sorgerecht bei Scheidung - Interessen der Kinder berücksichtigen
Die Kinder sollen sich nicht die Leidtragenden der Scheidung sein. Darüber sind sich Eheleute, die sich trennen und scheiden lassen wollen, meist einig. Um das auch tatsächlich zu vermeiden, sollten Eltern nach der Trennung möglichst rasch einige Fragen für ihre Kinder klären:
- Wie soll das Sorgerecht für die Kinder geregelt werden?
- Wie viel Unterhalt bekommen die Kinder?
- Bei welchem der beiden Partner wohnen die Kinder nach der Scheidung?
- Welches Besuchsrecht/Umgangsrecht hat der andere Elternteil?
Je schneller und sachlicher Regelungen vereinbart werden, desto schneller entspannt sich die Trennungssituation. Wenn man sich erst einmal wegen der Kinder geeinigt hat, ergibt sich der Rest oft von selbst.
Auf das Sorge- oder Umgangsrecht beruft man sich in der Regel nur, wenn es einem vorenthalten bzw. verwehrt wird. So schreibt das Gesetz in § 1627 BGB vor, dass Eltern versuchen müssen, sich zu einigen. Aus diesem Grund und auch zum Wohl des Kindes, sollte also eine gütliche Einigung mit dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, angestrebt werden. Sollte eine Einigung auch unter Vermittlung des Jugendamtes oder eines Mediators nicht erreicht werden können, so bleibt nur der Gang zum Familiengericht.
Unsere Rechtsanwälte und Mediatoren für Familien- und Sorgerecht in Stuttgart beraten Sie kompetent und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und schnelle Lösung.
Gemeinsames Sorgerecht
In Deutschland besteht nach § 1627 BGB grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Solange die Ehe funktional besteht, üben folglich beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder aus.
Das elterliche Sorgerecht wird in die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind unterteilt. Die Personensorge nach § 1631 BGB umfasst das Recht und die Pflicht der persönlichen Fürsorge. Die Eltern sind also für die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung des Kindes zuständig und verantwortlich.
Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet die Eltern zur Wahrnehmung sämtlicher finanzieller und wirtschaftlicher Interessen des Kindes. Zudem vertreten die Eltern das minderjährige Kind im Rechtsverkehr im Rahmen des § 1629 BGB.
Verheiratet oder nicht verheiratet
Gemäß dem neuen § 1626a BGB können nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge unter bestimmten Umständen gemeinsam ausüben. Sie können eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, also eine Erklärung, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt. Gemeinsames Sorgerecht entsteht auch, wenn die Eltern später heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Nach aktuellem Recht kann eine gemeinsame Sorge nur noch verhindert werden, wenn diese dem Kindeswohl widersprechen würde.
Wie gemeinsames Sorgerecht bei Trennung und Scheidung gesetzlich geregelt ist
- Entscheidungen über die allgemeine Gesundheitsvorsorge,
- Entschuldigungen in der Schule bei Krankheit,
- Teilnahme an Schulveranstaltungen,
- Kontakt des Kindes zu anderen Personen,
- Freizeitgestaltung,
- Taschengeldregelungen.
- Wahl des Kindergartens,
- der Schule oder Lehrstelle,
- wichtige schulische Besprechungen,
- Einwilligungen in größere Operationen,
- Umzug,
- Auslandsaufenthalte,
- Eröffnung eines Kontos sowie einer Geldanlage.
Unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe können Eltern bei Einigkeit andere Regelungen treffen und sich auch gegenseitig bevollmächtigen, für das Kind zu entscheiden.
Sorgerecht: Elterliche Sorge kann ruhen
Es kann auch vorkommen, dass die elterliche Sorge nach §§ 1673 ff BGB ruht, weil ein Elternteil geschäftsunfähig ist. Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so übt während des Ruhens der elterlichen Sorge des einen Elternteils der andere die elterliche Sorge allein aus.
Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, so darf er die tatsächliche Personensorge weiterhin neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ausüben; zur (rechtskräftigen) Vertretung des Kindes ist er jedoch nicht berechtigt.
Wann das Sorgerecht endet
Das elterliche Sorgerecht entfällt bedingt, wenn das ehefähige minderjährige Kind heiratet. So endet die Personensorge, also das Recht zur Erziehung, zur Pflege und zur Beaufsichtigung sowie zur Gesundheitssorge und zur Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Auch im Fall, dass das minderjährige Kind wieder geschieden wird, lebt dieser Teil des Sorgerechts nicht erneut auf. Das ergibt sich aus § 1633 BGB. Die Eltern haben jedoch weiterhin das Recht und die Pflicht der Vermögenssorge sowie der Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.
Bei Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil entzieht ihm das Gericht nach § 1666 BGB die elterliche Sorge. Das kann bei Trennung oder Scheidung sein sowie generell bei Missbrauch des Sorgerechts.
Stirbt ein Elternteil der Familie, geht das alleinige Sorgerecht nach § 1680 Abs. 1 BGB automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, so muss das Sorgerecht durch eine Gerichtsentscheidung auf den anderen Elternteil übertragen werden. Das Gericht überträgt das Sorgerecht, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
Sorgerecht muss beantragt werden
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht bzw. nicht überwiegend aufhält.
Das Umgangsrecht ist ein beiderseitiges Recht. Auch das Kind selbst hat ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt.
Ein Umgangsrecht steht unter Umständen auch dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, den Großeltern, den Geschwistern sowie anderen erwachsenen Bezugspersonen zu, sofern diese mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben und es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Umgangsrecht dieser Personenkreise ist allerdings nur schwach ausgestaltet.
Ihre Scheidungsanwälte von Lutz Rechtsanwälte
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