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Kinder bei Scheidung

Sorgerecht bei Scheidung - Interessen der Kinder berücksichtigen

Die Kinder sollen sich nicht die Leidtragenden der Scheidung sein. Darüber sind sich Eheleute, die sich trennen und scheiden lassen wollen, meist einig. Um das auch tatsächlich zu vermeiden, sollten Eltern nach der Trennung möglichst rasch einige Fragen für ihre Kinder klären:

  • Wie soll das Sorgerecht für die Kinder geregelt werden?
  • Wie viel Unterhalt bekommen die Kinder?
  • Bei welchem der beiden Partner wohnen die Kinder nach der Scheidung?
  • Welches Besuchsrecht/Umgangsrecht hat der andere Elternteil?

Je schneller und sachlicher Regelungen vereinbart werden, desto schneller entspannt sich die Trennungssituation. Wenn man sich erst einmal wegen der Kinder geeinigt hat, ergibt sich der Rest oft von selbst.

Auf das Sorge- oder Umgangsrecht beruft man sich in der Regel nur, wenn es einem vorenthalten bzw. verwehrt wird. So schreibt das Gesetz in § 1627 BGB vor, dass Eltern versuchen müssen, sich zu einigen. Aus diesem Grund und auch zum Wohl des Kindes, sollte also eine gütliche Einigung mit dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, angestrebt werden. Sollte eine Einigung auch unter Vermittlung des Jugendamtes oder eines Mediators nicht erreicht werden können, so bleibt nur der Gang zum Familiengericht.

Unsere Rechtsanwälte und Mediatoren für Familien- und Sorgerecht in Stuttgart beraten Sie kompetent und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und schnelle Lösung.

 

Gemeinsames Sorgerecht

In Deutschland besteht nach § 1627 BGB grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Solange die Ehe funktional besteht, üben folglich beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder aus.

Das elterliche Sorgerecht wird in die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind unterteilt. Die Personensorge nach § 1631 BGB umfasst das Recht und die Pflicht der persönlichen Fürsorge. Die Eltern sind also für die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung des Kindes zuständig und verantwortlich.

Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet die Eltern zur Wahrnehmung sämtlicher finanzieller und wirtschaftlicher Interessen des Kindes. Zudem vertreten die Eltern das minderjährige Kind im Rechtsverkehr im Rahmen des § 1629 BGB.

Verheiratet oder nicht verheiratet

Seit der letzten Reform des Sorgerechts kann die elterliche Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder von beiden Elternteilen auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, gemeinsam ausgeübt werden. Bis dahin war ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Die Mutter konnte alleine entscheiden, ob sie den Vater des gemeinsamen unehelichen Kindes am Sorgerecht teilhaben lässt oder nicht. Die Rechte der Väter wurden gestärkt.

Gemäß dem neuen § 1626a BGB können nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge unter bestimmten Umständen gemeinsam ausüben. Sie können eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, also eine Erklärung, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Eine solche Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt. Gemeinsames Sorgerecht entsteht auch, wenn die Eltern später heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Nach aktuellem Recht kann eine gemeinsame Sorge nur noch verhindert werden, wenn diese dem Kindeswohl widersprechen würde.
 
Uneheliche bzw. nichteheliche Kinder werden den ehelichen Kindern in Sorgerechtsfragen grundsätzlich
gleichgestellt.
 

Wie gemeinsames Sorgerecht bei Trennung und Scheidung gesetzlich geregelt ist

Besteht das gemeinsame Sorgerecht im Falle einer Trennung oder Scheidung fort, so hat der Elternteil bei dem das Kind lebt, die meiste Verantwortlichkeit. Nach § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB werden in diesem Fall die Befugnisse zwischen den Eltern aufgeteilt.
 
Der Elternteil, bei dem sich das Kind nach der Scheidung gewöhnlich aufhält, trifft alleine alle Entscheidungen des täglichen Lebens. Darunter versteht man Fragen, die häufig vorkommen und keine gravierenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Beispiele sind: 
  • Entscheidungen über die allgemeine Gesundheitsvorsorge,
  • Entschuldigungen in der Schule bei Krankheit,
  • Teilnahme an Schulveranstaltungen,
  • Kontakt des Kindes zu anderen Personen,
  • Freizeitgestaltung,
  • Taschengeldregelungen.
 
Bedeutsame Entscheidungen müssen im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil getroffen werden. Dazu gehören beispielsweise: 
  • Wahl des Kindergartens,
  • der Schule oder Lehrstelle,
  • wichtige schulische Besprechungen,
  • Einwilligungen in größere Operationen,
  • Umzug,
  • Auslandsaufenthalte,
  • Eröffnung eines Kontos sowie einer Geldanlage.
 
Zu den bedeutsamen Entscheidungen gehört auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Richten sich die Ansprüche jedoch gegen den anderen Elternteil, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
 

Unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe können Eltern bei Einigkeit andere Regelungen treffen und sich auch gegenseitig bevollmächtigen, für das Kind zu entscheiden.

 

Scheidung Sorgerecht

Sorgerecht: Elterliche Sorge kann ruhen

Es kann auch vorkommen, dass die elterliche Sorge nach §§ 1673 ff BGB ruht, weil ein Elternteil geschäftsunfähig ist. Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so übt während des Ruhens der elterlichen Sorge des einen Elternteils der andere die elterliche Sorge allein aus.

Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, so darf er die tatsächliche Personensorge weiterhin neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ausüben; zur (rechtskräftigen) Vertretung des Kindes ist er jedoch nicht berechtigt.

Bestehen die Gründe für das Ruhen der elterlichen Sorge dauerhaft, so hat der andere, bisher nicht sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1678 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Andernfalls wird Vormund oder Pfleger bestellt. Ruht die elterliche Sorge eines allein Sorgeberechtigten vorübergehend und wird der Grund des Ruhens in absehbarer Zeit nicht wegfallen, so wird für das Kind ebenfalls ein Vormund oder Pfleger bestellt.

 

Wann das Sorgerecht endet

Das elterliche Sorgerecht endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit dem 18. Geburtstag. Oder mit dem Tod des Kindes.

Das elterliche Sorgerecht entfällt bedingt, wenn das ehefähige minderjährige Kind heiratet. So endet die Personensorge, also das Recht zur Erziehung, zur Pflege und zur Beaufsichtigung sowie zur Gesundheitssorge und zur Aufenthaltsbestimmung des Kindes. Auch im Fall, dass das minderjährige Kind wieder geschieden wird, lebt dieser Teil des Sorgerechts nicht erneut auf. Das ergibt sich aus § 1633 BGB. Die Eltern haben jedoch weiterhin das Recht und die Pflicht der Vermögenssorge sowie der Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.

Bei Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil entzieht ihm das Gericht nach § 1666 BGB die elterliche Sorge.  Das kann bei Trennung oder Scheidung sein sowie generell bei Missbrauch des Sorgerechts.

Stirbt ein Elternteil der Familie, geht das alleinige Sorgerecht nach § 1680 Abs. 1 BGB automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, so muss das Sorgerecht durch eine Gerichtsentscheidung auf den anderen Elternteil übertragen werden. Das Gericht überträgt das Sorgerecht, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.

 

Sorgerecht muss beantragt werden

Ein Sorgerechtsverfahren kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag laufen oder unabhängig vom Scheidungsverfahren beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, befasst sich das Gericht im Scheidungsverfahren nicht mit der Frage der Sorgerechts. Nur wenn das Wohl des Kindes gefährdet sein sollte, wird das Gericht von Amts wegen tätig.
 

 

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht bzw. nicht überwiegend aufhält.

Das Umgangsrecht ist ein beiderseitiges Recht. Auch das Kind selbst hat ein eigenes Recht auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt.

Ein Umgangsrecht steht unter Umständen auch dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, den Großeltern, den Geschwistern sowie anderen erwachsenen Bezugspersonen zu, sofern diese mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben und es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Umgangsrecht dieser Personenkreise ist allerdings nur schwach ausgestaltet.


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