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Stiftungen im Erbrecht

Vermögen für gemeinnützige Zwecke Stiften

Wer sein Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzen möchte, kann zu Lebzeiten oder nach seinem Tod eine Stiftung gründen. Nach den §§ 80 ff. BGB kann jedermann sein Vermögen oder nur einen Teil davon auf eine von ihm gegründete Stiftung übertragen.

Wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen reicht, um den Zweck der Stiftung über einen bestimmten Zeitraum zu erfüllen, wird sie rechtsfähig anerkannt (§ 80 Abs. 2 BGB).

Stiftung wirkt sich auf Vermögen aus

Ob zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers: Durch die Gründung einer Stiftung und der Übertragung der Vermögenswerte, verringert sich das Vermögen des Stifters. Wenn er die Stiftung als Miterbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt, wird der Nachlass um die Summe vermindert, die der Erblasser der Stiftung im Testament zugedacht hat.

Auswirkung auf den Pflichtteil

Wer als Erblasser auf die Idee kommt, dass durch eine Stiftungsgründung der Pflichtteilsanspruch reduziert wird, irrt. Denn auch das auf eine Stiftung übertragene Vermögen unterliegt dem Pflichtteilsrecht des BGB. So errechnet sich der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB aus dem Gesamtnachlass, zu dem auch das Vermögen zählt, das der Erblasser der Stiftung übertragen hat. Dem Pflichtteilberechtigten steht in jedem Fall die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu.

So kann eine Stiftung zur Versorgung der Familie beitragen

Gemeinnützige Stiftungen können bei der Unterstützung der Familie eine entscheidende Rolle spielen. Sie können finanzielle Hilfe, Bildung, medizinische Versorgung und sonstige Unterstützungsleistungen bereitstellen. Diese Stiftungen werden durch Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen ins Leben gerufen, um bestimmten sozialen Zwecken zu dienen.

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ermöglicht es nicht nur, das Vermögen für einen guten Zweck einzusetzen und Erbschaftssteuer zu sparen - auch beim Thema der Vermögensnachfolge gibt es Aspekte die Interessierte beachten sollten.

Das Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen und die Familie zu finanziell zu unterstützen, schließen sich nicht grundsätzlich aus. So ist es beispielsweise möglich, dass Familienangehörige Teile der Erträge aus dem erbschaftssteuerfreien Stiftungsvermögen erhalten. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert §58 Nr. 5 der Abgabenordnung.

Die Gelder, die die Familie aus der Stiftung beziehen kann sind allerdings beschränkt: Direkte Angehörige, das heißt Ehegatte, Kinder oder Enkelkinder, können max. 1/3 der Erträge aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Auch hier handelt es sich jedoch um keine pauschale Regel sondern lediglich eine Obergrenze. Die Höhe der an die Angehörigen auszuschüttenden Beträge muss im Verhältnis zu deren Versorgungsbedürfnissen stehen und dementsprechend angemessen sein. Sollten 1/3 der Stiftungserträge nicht zur verhältnismäßigen Versorgung ausreichen, können zusätzliche Abmachungen, z.B. in Form von Nutzungsrechten an einer Immobilie oder aber einer Leibrente zum Einsatz kommen.

Wichtig ist zudem: Das auf eine Stiftung übertragene Vermögen ist zweckgebunden. Weder der Stifter noch die Familie können frei über das Vermögen verfügen. Dieses muss in erster Linie für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. Wie diese Zwecke genau aussehen, wird in in der Stiftungssatzung festgelegt.

Zusammenfassend bietet sich also folgende Möglichkeit: Durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung kann das eigene Vermögen erbschaftssteuerfrei verwendet werden, um einen selbst gewählten Stiftungszweck auf lange Sicht zu verwirklichen und im selben Zuge die Familie angemessen zu versorgen, ohne dass diese selbst auf das Stiftungsvermögen Einfluss nehmen kann.

Stiftung im Erbrecht

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