Stiftungen im Erbrecht
Vermögen für gemeinnützige Zwecke Stiften
Wer sein Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzen möchte, kann zu Lebzeiten oder nach seinem Tod eine Stiftung gründen. Nach den §§ 80 ff. BGB kann jedermann sein Vermögen oder nur einen Teil davon auf eine von ihm gegründete Stiftung übertragen.
Wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen reicht, um den Zweck der Stiftung über einen bestimmten Zeitraum zu erfüllen, wird sie rechtsfähig anerkannt (§ 80 Abs. 2 BGB).
Stiftung wirkt sich auf Vermögen aus
Ob zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers: Durch die Gründung einer Stiftung und der Übertragung der Vermögenswerte, verringert sich das Vermögen des Stifters. Wenn er die Stiftung als Miterbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt, wird der Nachlass um die Summe vermindert, die der Erblasser der Stiftung im Testament zugedacht hat.
Auswirkung auf den Pflichtteil
Wer als Erblasser auf die Idee kommt, dass durch eine Stiftungsgründung der Pflichtteilsanspruch reduziert wird, irrt. Denn auch das auf eine Stiftung übertragene Vermögen unterliegt dem Pflichtteilsrecht des BGB. So errechnet sich der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB aus dem Gesamtnachlass, zu dem auch das Vermögen zählt, das der Erblasser der Stiftung übertragen hat. Dem Pflichtteilberechtigten steht in jedem Fall die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu.
Stiftung im Erbrecht
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