Eine Bürgschaft ist mehr als eine Formsache
Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (z.B. einem Kreditinstitut) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners (z.B. Kreditnehmer) einzustehen (§ 765 ff. BGB).
Die Bürgschaft ist weit mehr als eine bloße Formsache. Der Bürge verpflichtet sich zur Übernahme der Verbindlichkeiten im Bedarfsfall mit allen Konsequenzen.
Wir beraten Sie im Vorfeld umfassend, egal ob als Bürge, Hauptschuldner oder Gläubiger.
Wir überprüfen die Bürgschaftsverträge damit es im Ernstfall keine bösen Überraschungen gibt.
Allgemeines zur Bürgschaft
Eine Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit (anders: Sachsicherheit), mit der ein Begünstigter einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält.
Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 BGB). Somit ist eine Bürgschaft per E-Mail oder sonstiger elektronischen Form unwirksam. Allerdings kann die Bürgschaft eines Kaufmanns, der diese im Rahmen eines Handelsgeschäfts abgibt, auch mündlich erteilt werden (§§ 343,350 HBG).
Der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft sind von der besicherten Hauptschuld unmittelbar abhängig (§ 767 I BGB), d.h. wenn die zu sichernde Forderung nicht (mehr) besteht, haftet auch der Bürge nicht und kann nicht zur Zahlung herangezogen werden (Akzessorietät). Allerdings haftet der Bürge auch dann, wenn sich die Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners ändert.
Grundsätzlich kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger den Hauptschuldner verklagt hat (sog. Einrede der Vorausklage). Jedoch schließen die Kreditinstitute dieses Recht in den Bürgschaftsverträgen regelmäßig aus.
In den meisten von den Banken vorformulierten Bürgschaftsverträgen übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB), aus der er sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Haftet ein Bürge demgegenüber nur für den tatsächlichen Ausfall der Forderung nach erfolgter Zwangsvollstreckung, handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft.
Ein Bürge haftet gegenüber dem Gläubiger immer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Mitbürgen haften als Gesamtschuldner.
Ehegattenbürgschaft - Vermögen absichern
Zweck der Ehegattenbürgschaft ist es, Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten zu Lasten des Gläubigers vorzubeugen. Ist nur einer der Ehepartner Kreditnehmer, so hat der Gläubiger ohne die Ehegattenbürgschaft keine Möglichkeit, die Vermögensgegenstände des anderen Ehepartners im Falle eines Kreditausfalls zu pfänden. Daher verlangte die finanzierende Bank in der Vergangenheit unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehepartners eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Rechtsprechung des BGH hat Inhalt und Umfang derartiger Ehegattenbürgschaften eingegrenzt. Werden Bürgschaften allein wegen der Verhinderung möglicher Vermögensverschiebungen verlangt, ist die Inanspruchnahme des finanziell leistungsfähigen Bürgen solange verwehrt, bis die Vermögensverschiebung eingetreten ist. Nach dem 1. Januar 1999 vereinbarte Bürgschaften sind sittenwidrig, wenn sie diesen beschränkten Haftungszweck nicht ausdrücklich im Vertragstext enthalten. Eheähnliche Lebensgemeinschaften werden den Ehegatten-Bürgschaften gleichgestellt.
Die Bürgschaft eines Ehegatten für den Kredit des anderen Ehegatten oder dritter Kreditnehmer ist keine Verfügung über das gesamte Vermögen (§ 1365 BGB) im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, weil sie lediglich die Übernahme einer Eventualverbindlichkeit darstellt. Ein Ehepartner kann sich deshalb ohne Einwilligung des anderen Partners wirksam verbürgen. Daher kann die übermäßige Eingehung von Bürgschaften die materiellen Grundlagen einer Ehe gefährden, ohne dass ein besonderer Rechtsschutz dies verhindert.
Die Liste der Fehler und Verstöße, die den Banken unterlaufen können, ist groß. Häufig besteht für Bürgen, Darlehensnehmer und Sicherungsgeber die Möglichkeit, Bürgschaften und Kreditverträge anzufechten. Dabei gehen wir nach Möglichkeit auch gegen die Zweckbestimmungserklärungen und die daraus folgenden Grundschulden vor. Sogar früher titulierte Forderungen, auch bereits ergangene Urteile, können wir für Sie anfechten. Im optimalen Falle können wir sogar Schadenersatzansprüche durchsetzen.
Sittenwidrige Bürgschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Haftungsübernahme durch Angehörige wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
Enge emotionale Verbundenheit zwischen Bürge und Kreditnehmer
Es muss eine enge emotionale Verbundenheit zwischen dem Bürgen und dem Kreditnehmer bestehen, so dass neben nahen Angehörigen wie Kinder und Ehegatten auch Verlobte und nichteheliche Lebenspartner des Kreditnehmers von den sittenwidrigen Haftungsübernahmen geschützt sind. Nicht anwendbar sind die Grundsätze zur sittenwidrigen Mithaftung dagegen auf Gesellschafterbürgschaften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, da die Bank grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der Gesellschafter hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Bürge nur Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 10 % ist.
Krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Bürgen
Die übernommene Bürgschaft muss zu einer krassen finanziellen Überforderung des Mithaftenden führen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das pfändbare Einkommen nicht einmal ausreicht, die Zinsen des gesicherten Darlehens zu bedienen. Bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Bürgen sind die Vermögensverhältnisse des Bürgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dabei ist von der Bank eine in die Zukunft gerichtete Prognose vorzunehmen, bei der unter anderem auch Alter, Ausbildung sowie familiäre Belastungen des Bürgen zu berücksichtigen sind. Ergibt die Prognose, dass es während der Laufzeit des Kredits zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bürgen kommen wird (z.B. baldiger Wegfall von Unterhaltspflichten), kann dies die Annahme rechtfertigen, dass der Bürge dauerhaft in der Lage sein wird, die Zinsbelastung aus dem Kredit zu tragen.
Mithaftung des Bürgen nicht zum Eigennutz
Die Übernahme der Mithaftung darf nicht aus eigennützigen Motiven erfolgen, sondern nur um einem anderen die Kreditaufnahme zu ermöglichen.
Kenntnis der Bank
Schließlich muss die Bank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis der vorgenannten Umstände haben, wobei es ausreichend ist, dass die Bank die Umstände hätte erkennen können.
Gelingt es dem Mithaftenden im Prozess, das Vorliegen der vier Voraussetzungen darzulegen, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vertragsschluss auf einer freien Willensentscheidung des Bürgen beruhte und somit keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit vorliegt, bei der Bank. Gelingt dieser z. B. der Nachweis, dass die Bürgschaft aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Bürgen abgegeben worden ist, ist die Erklärung nicht sittenwidrig.