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Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegen, das Testament unwirksam ist oder die testamentarische Einsetzung der Erben ausgeschlagen wurde, dann bestimmt das Gesetz, welche Personen erben. An erster Stelle stehen hier die überlebenden Ehepartner sowie die Kinder als Erben der 1. Ordnung. Hat der Erblasser keine Kinder, können auch nahe oder entfernte Verwandte erben. So ist es in manchen Fällen nicht ganz einfach, den Erbberechtigten herauszufinden.

Hier ein kurzer Überblick über die Erben der 1. bis 4. Ordnung:

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung

  • Überlebende Ehepartner
  • Kinder des Erblassers § 1924 BGB
  • Enkel, (Ur-)enkel, falls die Kinder bereits verstorben sind
  • Nichteheliche und adoptierte Kinder

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung

  • Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge § 1925 BGB, also Brüder und Schwestern sowie Neffen und Nichten des Verstorbenen

Gesetzliche Erben der 3. Ordnung

Gesetzliche Erben der 4. Ordnung

Ab der 4. Ordnung regelt die Erbfolge das sogenannte Gradualsystem: An die Stelle eines ausgefallenen Erben tritt der Nachkomme des Erben, der dem Grad nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist. Diese erben zu gleichen Teilen bei Gleichrangigkeit. 

Sollte kein gesetzlicher Erbe mehr gefunden werden und auch kein Testament vorliegen, so erbt der Staat.

Auch bei sogenannten Kettenausschlagungen (wenn kein Erbe bereit ist, das Erbe anzunehmen) erbt der Staat.

Haftung des Erben

Das Wichtigste gleich vorweg: Eine Erbschaft bringt nicht immer nur Vorteile mit sich, denn im deutschen Erbrecht ist festgelegt, dass nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verpflichtungen auf den Erben übergehen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers, was im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin führen  kann.

Für diese Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe:

  • Erblasserschulden: Sämtliche vertragliche oder gesetzliche bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers.
  • Erbfallschulden: Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstehen. Dazu zählen beispielsweise ein im Testament angeordnetes Vermächtnis, Pflichtteilsrechte, die der Erbe zu begleichen hat, oder andere Auflagen, die an die Erschaft geknüpft wurden.
  • Nachlasskostenschulden: Kosten für die Eröffnung des Testaments oder einer Nachlassverwaltung

Wer haftet für die Nachlassverbindlichkeiten?

Für die Nachlassverbindlichkeiten steht die gesamte Erbengemeinschaft solange ein, bis das Erbe auseinandergesetzt wurde.

Haftungsrisiken eingrenzen

Um einer Erbenhaftung zu entgehen oder sie zu beschränken, hat der Erbe unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Der Erbe kann das Erbe binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen. So wird er als Nichterbe angesehen und es besteht kein Grund zur Haftung.
  • Die Dreimonatseinrede bietet sich an, wenn sich die Erben erst einmal einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen möchte. Durch die Dreimontatseinrede hat der Erbe das Recht, Zahlungen an Gläubiger für ersten drei Monate, nachdem er die Erbschaft angenommen hat, zu verweigern.
  • Eine Haftungsbeschränkung ist möglich, indem der Erbe eine gerichtliche Nachlassverwaltung beantragt. Steht fest, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er verpflichtet, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
  • In dem Fall, dass das Erbe nicht einmal für die Nachlassverwaltung reicht, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede geltend machen.

Haftung des Erben

Um Einzelfragen rund um die Erbschaft und Ihre Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu klären, sprechen Sie uns an. Unser Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart berät Sie gern.

Herausgabeanspruch des Erben

Laut deutschem Erbrecht gilt, dass die Wünsche des Erblassers, die er in einem wirksamen Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten hat, respektiert und realisiert werden müssen – das hat absolute Priorität. Hat der Erblasser beispielsweise angeordnet, dass Person XY Alleinerbe sein soll, dann gibt es daran nichts zu rütteln und der Wunsch muss umgesetzt werden.

So klar die gesetzlichen Vorschriften, so kompliziert ist in manchen Fällen die Realität, beispielsweise wenn

  • sich der vom Erblasser eingesetzte Erbe nicht gleich nach dem Erbfall um die Erbschaft kümmern kann und deswegen der Abwicklungsprozess stockt,
  • eine andere Person auf Basis falscher Behauptungen die Erbschaft an sich reißt,
  • es mehrere Testamente mit unterschiedlichen Inhalten gibt,
  • sich einzelne Gegenstände des Nachlasses in fremden Händen befinden und der Besitzer sich weigert, diese an den berechtigten Erben herauszugeben,
  • das Testament nicht zu finden ist, deswegen die gesetzlichen Erben die Erbschaft antreten und nach einer gewissen Zeit das Testament doch auftaucht und die Erbfolge völlig auf den Kopf gestellt wird,
  • das Testament angefochten wird.

Herausgabeanspruch des Erben

§ 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hilft dem rechtmäßigen Erben: Er kann von der Person, die etwas zu unrecht aus der Erbschaft besitzt, weil sie irrtümlicherweise davon ausgeht, dass ihr die Erbschaft zusteht, die Herausgabe verlangen. Diese Person ist laut Gesetz verpflichtet, sämtliche Nachlassgegenstände herauszugeben. Doch auch der Erbschaftsbesitzer hat Rechte. So ist er laut § 2021 BGB nicht zur Herausgabe von Nachlassgegenständen verpflichtet, wenn die Herausgabe nicht möglich ist, beispielsweise wenn der Erbschaftsgegenstand verbraucht oder zerstört wurde.

Herausgabeanspruch des Erben

Wenn Sie sich zum Thema Herausgabeanspruch des Erben beraten lassen möchten, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sind Anwälte und Spezialisten für Erbrecht und unterstützen Sie gern.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in unserer heutigen Gesellschaft gang und gäbe. Beim deutschen Erbrecht sieht das allerdings anders aus, denn es kennt diese  Form des Zusammenlebens nicht. Auch wenn ein unverheiratetes Paar jahrzehntelang zusammengelebt hat, sich umeinander gekümmert und füreinander gesorgt hat: Im Todesfall des Partners besteht für den überlebenden Partner kein Erbrecht. Das heißt, dass das gesamte Vermögen  auf die Angehörigen übergeht und der überlebende  Partner keinen Cent erhält. Ist kein Testament vorhanden, ist auch ein gerichtliches Klageverfahren völlig chancenlos.

Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben und sich für den Erbfall absichern möchten, können Sie das problemlos mit einem Einzeltestament oder einem Erbvertrag erledigen. Damit haben Sie die Möglichkeit, sich wechselseitig als Alleinerben einzusetzen und, wenn gewünscht, auch Kinder als Miterben benennen.

Unternehmensnachfolgerecht

Überträgt ein Unternehmer das Betriebsvermögen auf die nächste Generation, hat das neben dem Erhalt des Unternehmens häufig noch weitere Gründe, z. B.

Unternehmensnachfolgerecht

Sie befinden sich in dieser Situation? Dann wenden Sie sich an uns, denn unsere Fachanwälte für Erbrecht in Stuttgart kennen alle rechtlichen Konstruktionen, die sich für Ihren individuellen Fall eignen.

Vermögen im Ausland

Auch wenn Sie über Auslandsvermögen verfügen, können Sie ein Testament in Deutschland einrichten. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Formvorschriften des jeweiligen Landes berücksichtigt werden, damit das Testament auch im Ausland wirksam ist.

Um einen gemeinsamen Nenner für die unterschiedlichen Formvorschriften zu finden und den Prozess zu vereinfachen, haben zahlreiche Länder das „Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" unterzeichnet. Demnach ist ein Testament dann wirksam, wenn die Formerfordernisse eines der folgende Rechte erfüllt ist:

  • Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes,
  • Recht des Ortes der Errichtung der letztwilligen Verfügung,
  • Recht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung oder des Todes,
  • das Recht des Lageortes hinsichtlich unbeweglichen Vermögens,
  • das tatsächliche oder hypothetische Erbstatut im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

Besteuerung des ausländischen Vermögens

Auch wenn sich Ihr Vermögen im Ausland befindet, wird es im Fall Ihres Todes von der Finanzbehörde in Deutschland besteuert. Das gilt, wenn

  • der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte,
  • er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt hat,
  • der Erbe diese Voraussetzungen erfüllt.

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten können Sie die anfallende Erbschaftssteuer nicht umgehen: Geht eine Schenkung über den Freibetrag hinaus, fällt in Deutschland und auch in anderen Ländern eine Schenkungssteuer an.

Vermögen im Ausland

Lassen Sie sich von unseren Fachanwälten für Erbrecht beraten, bevor Sie ein Testament errichten. So sind Sie immer auf der sicheren Seite und es bleibt Ihnen Ärger erspart.

Vor- und Nacherbschaft – vorweggenommene Erbfolge

Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, eine Vor- und Nacherbschaft testamentarisch anzuordnen und so dafür zu sorgen, dass Ihr Vermögen an einen Vorerben fällt. Sie legen außerdem fest, wer es nach dem Vorerben als Nacherbe erhält und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen soll.

Ein typisches Beispiel für dieses Vorgehen findet sich bei Eheleuten: Sie setzen sich gegenseitig als Vorerben und ihre gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. So bleibt das Vermögen in der Familie.

Nicht befreite und befreite Vorerben

Um das Erbe für den Nacherben zu erhalten, unterliegt der nicht befreite Vorerbe zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen und er darf nicht frei über das geerbte Vermögen verfügen. Beispielsweise darf er ohne die Zustimmung des Nacherben kein Grundstück verkaufen, das zum Nachlass gehört. Ebenfalls ist ihm nicht gestattet, Gegenstände aus der Erbschaft zu verschenken. Diese Beschränkung kann nicht aufgehoben werden.

Anders sieht es bei der Beschränkung bezüglich der Grundstücke aus: Hier liegt es im Ermessen des Erblassers, ob er den Vorerben von dieser Beschränkung befreit.

Wenn es so aussieht, dass der Vorerbe seine Pflichten verletzt, gilt laut Gesetz ein umfassendes Auskunftsrecht über den Bestand der Erbschaft:  Der Vorerbe muss dem Nacherben ein Bestandsverzeichnis zur Verfügung stellen, wenn dieser es verlangt.

Vorweggenommene Erbfolge

Überträgt ein Erblasser sein Vermögen noch zu seinen Lebzeiten an jemanden, der es ohnehin erben soll, wird das als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Damit kann erreicht werden, dass

  • sich die Steuerlast reduziert,
  • das Familienvermögen erhalten bleibt,
  • der Schenker und seine Familie versorgt sind,
  • Streit unter den Angehörigen über die Verteilung des Nachlasses vermieden und
  • der Pflichtteil einzelner Angehöriger gemindert wird.

Was das im Detail für Sie bedeutet und welche Klauseln Sie bei einer vorweggenommenen Erbfolge zu Ihrer Absicherung als Schenker aufnehmen sollten, erklären Ihnen unsere Erbrechtsexperten in Stuttgart gern ausführlich.

Scheidung und Erbrecht

Im Scheidungsfall kommt es sehr selten vor, dass die Eheleute damit einverstanden sind, dass im Erbfall das Vermögen an den Partner übergeht, von dem man sich gerade trennt.

Versäumen Sie es deshalb nicht, Ihren erbrechtlichen Status zu prüfen, denn für Eheleute gilt nach § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Erbrecht. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, kann der Partner im Erbfall Erb- oder Pflichtanteilsprüche geltend machen. Das trifft auch zu, wenn der Ehepartner im Erbvertrag oder Testament bedacht wurde. Erst nach der rechtskräftigen Scheidung werden vertragsmäßige Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag unwirksam und das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht erlischt.

Allerdings kann laut §§ 1933 bzw. 2077 BGB das Erbrecht des Ehepartners schon vor dem Scheidungsbeschluss wegfallen, und zwar dann, wenn „zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte."

Scheidung im Erbrecht

Unsere Erfahrungen zeigen, dass über diese „Voraussetzungen für die Scheidung" lang und ausgiebig gestritten werden kann. Wenn Sie und Ihr Partner sich das ersparen möchten, bietet sich ein notarieller Erbverzichtsvertrag an.

Gern beraten Sie unsere Anwälte für Erbrecht ausführlich zum Thema Scheidung und Erbrecht.

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