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Unzulässige Gebühren

Wie man sich gegen unzulässige Bankgebühren wehrt

Unzulässige Gebühren, ungerechtfertigte Provisionen, falsche Beratung – im Verhältnis zwischen Bank und Kunde lauern zahlreiche Fallstricke. Immer noch kennen viele Kontoinhaber und Anleger ihre Rechte nicht und verlieren bares Geld. Doch wer die Urteile der Gerichte nutzt, kann sich gegen Willkür wehren.
 
Wer Geld anlegt, vertraut der Bank – zumindest galt das lange Zeit. Zwischenzeitlich sehen viele Kunden ihre Institute kritischer. Sie fordern Schadenersatz für schlechte Beratung – und häufig sind sie vor Gericht erfolgreich.

Versteckte Provisionen

Banken müssen ihren Kunden mitteilen, wie viel sie bei der Vermittlung einer Geldanlage, etwa eines Investmentfonds, verdienen. Das gilt insbesondere auch für Provisionen und sogenannte Kickback-Zahlungen, also Rückvergütungen, die die Fondshäuser an den Vertrieb – also die Bank – zahlen. Oft fließen diese Kickbacks als Anteile des Ausgabeaufschlags oder der Managementgebühr. Auch die Verwaltungsgebühren, die ein Institut kassiert, müssen offengelegt werden. Grund: Der Kunde muss beurteilen können, ob ihm der Kauf in seinem Interesse nach den Kriterien einer „anleger- und objektgerechten Beratung“ empfohlen wurde oder ob das Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen im Vordergrund stand (Bundesgerichtshof, BGH; Az.: XI ZR 56/05)

 

Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bei Privatdarlehen unwirksam

Eine Reihe von Banken und Sparkassen erheben bei Verbraucherkrediten neben den vertraglichen Zinsen zusätzlich eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 2-3 %. Die Banken begründen diese zusätzliche Gebühr damit, dass diese die Bonität der Kunden prüfen, die Vertragsunterlagen erstellen, die Beratungsgespräche führen und letztlich das Darlehen auszahlen.

Dieser Argumentation folgt die Rechtsprechung jedoch nicht. Vielmehr hat der BGH solche zusätzlichen Gebühren als unzulässig verworfen. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Dresden eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unzulässig erachtet. Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % erhoben. Die Gerichte begründen die Entscheidung damit, dass die gesamte Bearbeitung im eigenen Interesse der Bank liege. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch vor, dass für solche Tätigkeiten, die allein im Interesse der Bank liegen, keine Gebühren erhoben werden dürfen.

Für betroffene Bankkunden, die zu Unrecht die oben genannten Bearbeitungsgebühren bezahlt haben bedeutet dieses Urteil, dass für sie die Möglichkeit besteht, diese von den Banken zurückzufordern. Schnelles Handeln ist jetzt jedoch wichtig, da jederzeit Ansprüche verjähren können.

Wir beraten Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüfen Ihre möglichen Ansprüche. Für den Fall, dass Ansprüche bestehen, können wir für Sie verjährungshemmende Schritte einleiten und Ihre Ansprüche weiter durchsetzen. Wir übernehmen auch gerne für Sie kostenlos die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht.

Warten Sie nicht länger und lassen Sie uns jetzt Ihre Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber Ihrer Bank geltend machen.

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