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Strafrecht

"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

Strafrecht Hotline: 0711 / 99 59 80 7-0

 

Um Ihr Recht vor Gericht durchzusetzen oder schon vorher Recht zu bekommen, brauchen Sie nicht nur einen Verteidiger, der Justiz und Gesetze kennt. Sie benötigen ebenfalls einen brillanten Strategen mit menschlichem Feingefühl.

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Allgemeines Strafrecht

Jeder, der Strafrecht hört, denkt sofort an Mord und Totschlag. Doch die Realität sieht anders aus. Die meist begangenen Straftaten sind beispielsweise:
  • Diebstahl
  • Betrug
  • Körperverletzung
  • Beleidigung
  • Sachbeschädigung
Um nur ein paar Beispiele zu nennen. Es ist jedoch völlig ohne Bedeutung, wie schwer die zur Last gelegte Tat des Einzelnen ist. Jeder hat das Recht auf eine angemessene Verteidigung und ein faires Verfahren. Und die Gefahr, in ein kleines Delikt "verwickelt" zu werden ist häufig größer als in ein Kapitalverbrechen. Denken Sie nur einmal an einen Verkehrsunfall oder an ein eskalierendes Wortgefecht mit dem Nachbarn. Werden Sie sodann von der Polizei vorgeladen, sagen Sie nichts, schweigen Sie! Und vor allem kontaktieren Sie zu allererst uns. Wir werden umgehend Akteneinsicht beantragen und uns Ihres Falles annehmen, so dass eine Einstellung des Verfahrens, noch vor der Hauptverhandlung, wahrscheinlicher wird. Das erspart Ihnen eine große Menge an nervlichem und emotionalem Stress.
 
Da in unserer Kanzlei das Arbeitsrecht ein weiterer Schwerpunkt ist, nehmen wir uns ebenfalls gerne Ihres Anliegens an, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber der Vorwurf einer Straftat gemacht wird.
 
 

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht und somit das Jugendgerichtsgesetz finden prinzipiell bei allen Personen zwischen 14 und 17 Jahren Anwendung. Wer zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann in Deutschland strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden. 
 
Jugendstrafrecht kann angewendet werden, wenn es sich um heranwachsende Personen handelt, also um Verdächtige zwischen 18 und 21 Jahren. Maßgeblich für die Entscheidung, ob in dieser Altersklasse noch Jugend- oder bereits Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, obliegt der geistigen Reife und der Fähigkeit des Verdächtigen, das Unrecht und die mit der Tat verbundenen Konsequenzen für sich und das Opfer einzusehen.   
 
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht hat das Jugendstrafrecht als oberstes Prinzip den Erziehungsgedanken. Somit werden gerade bei Ersttätern vorrangig Sozialstunden oder maximal Arrest (Knast "light") verhängt. Als letztes Mittel sieht jedoch auch das Jugendgerichtsgesetz eine zeitige Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor.  
 
Bei allen Straftaten, jedoch insbesondere bei Jugendlichen, muss bei der Entscheidung über die Frage der Schuld(un)fähigkeit die Psychologie in den Vordergrund rücken. Welches Elternhaus hat der Verdächtige? In welchem Milieu musste er groß werden? In welchem emotionalen und seelischen Zustand befand er sich zum Zeitpunkt der Tat? Und so weiter.
 
Wir sind nicht nur Verteidiger junger Menschen, wir geben den Jugendlichen und Heranwachsenden das Gefühl einer Vertrauensebene. Denn nur wenn gegenseitiges Vertrauen und Respekt vorhanden sind, kann eine effektive Verteidigung zustande kommen.
 
 

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Wer auf seinen Führerschein, gerade beruflich, angewiesen ist, muss eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr walten lassen. Trotzdem ist schnell etwas passiert. Sie sind kurz geistig "woanders" und schon knallt es. Wenn es gut läuft, entsteht nur ein Blechschaden. Nicht selten jedoch gehen Unfälle mit zum Teil schweren Verletzungen oder Tötungen der Insassen einher. Dann ist eine entsprechende Verteidigung von zentraler Bedeutung. Daher zwei unbedingt zu beachtende Ratschläge an dieser Stelle: Antworten Sie nicht auf Fragen von Unfallbeteiligten und nicht auf Fragen von Polizeibeamten, wenn Sie von der Einleitung eines Strafverfahrens ausgehen können. Die Folgen eines solchen Verfahrens, die gerade für den "Vielfahrer" von zentraler Bedeutung sind, sind folgende:
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Verhängung eines Fahrverbots
  • nach schweren Alkoholfahrten eventuell auch nach erstmaligem Übertritt die sog. MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
Zuletzt ist nicht nur die Fahrerlaubnis des Betroffenen gefährdet, sondern im schlimmsten Fall dessen Existenz.
 
Nachstehend finden Sie weitere in Betracht kommende Strassenverkehrsdelikte:
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Tötung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Kennzeichenmissbrauch usw.
Selbstverständlich gehen wir für Sie auch gegen Geldbußen und Punkte in Flensburg vor. Wenn Sie beispielsweise eine rote Ampel überfahren, die Geschwindigkeit überschritten oder auch den Abstand zum Vordermann nicht eingehalten haben, werden wir gerne für Sie tätig.
 
 

Strafverfahren

Im Strafverfahren kann nur ihr Anwalt umfassend die Akten einsehen. Sie können sich besser verteidigen, wenn Ihnen der Akteninhalt bekannt ist. So können z.B. Lücken in der Beweisführung oder Widersprüche in Zeugenaussagen aufgedeckt werden. In geeigneten Fällen kann der Verteidiger durch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Einstellung ohne Hauptverhandlung erzielen. In aller Regel sollten Sie gegenüber der Polizei keine Aussage machen. Kein Beschuldigter ist verpflichtet auszusagen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie machen sonst vielleicht eine Aussage, die Sie später bereuen. Entlastendes können Sie immer noch nach erfolgter Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Gericht vortragen.

Im Falle der Verhaftung haben Sie das Recht, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Sollte Untersuchungshaft angeordnet werden, kann Haftprüfung beantragt werden, um möglicherweise eine Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung (Meldeauflagen, Kaution) zu erreichen.

 

Praxistipps:

 

Im Notfall

  • Bleiben Sie, soweit möglich, ruhig.
  • Lassen Sie keine Panik aufkommen, wenn Sie mit einer (Haus-)Durchsuchung oder sogar einem Haftbefehl konfrontiert werden.

 

Beim Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses

Kontrollieren Sie den Beschluss hinsichtlich der Auflistung der zu beschlagnahmenden Gegenstände und vergleichen Sie diese mit den tatsächlich beschlagnahmten. Haben Sie Zeugen, die die Falschheit des Beschlusses bestätigen können, so ziehen Sie diese hinzu. Sie haben das Recht hierzu.
 
 

Beim Vorliegen eines Haftbefehls

Der Haftbefehl muss ausgehändigt werden. Informieren Sie zuerst uns. Schweigen Sie unbedingt bevor Sie mit einem unserer Verteidiger gesprochen haben. Sie haben in jeder Situation, das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten.
 

 

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