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Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Wie Stelle ich meinen Betrieb auf Kurzarbeit um?

Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass die Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern nicht einseitig angeordnet werden kann. Diese haben nach wie vor gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn, wenn sie bereit sind zu arbeiten, dies aufgrund der aktuellen Lage allerdings, beispielsweise wegen Betriebsschließungen oder Auftragseinbrüchen, nicht können. Stattdessen muss der Arbeitgeber mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine einzelvertragliche Regelung treffen. In dieser sollte mindestens enthalten sein:

  • Beginn der Kurzarbeit
  • Dauer der Kurzarbeit
  • falls in verringertem Umfang gearbeitet werden soll: Zeitpunkt und Verteilung der Arbeitszeit

Eine Sonderregelung gilt für Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht: Dieser muss der Kurzarbeit zugestimmt haben. Die Einverständniserklärung des Betriebsrats bzw. der einzelnen Arbeitnehmer muss der Bundesagentur für Arbeit im Übrigen mit der Anzeige vorgelegt werden.

Meldung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld erfolgt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Weitere Informationen und Vordrucke erhalten Sie über die Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Unter welchen Voraussetzung kann ich für meinen Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten?

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 95 SGB III:

a. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Diese Voraussetzungen dürften aktuell bei vielen Betrieben erfüllt sein: Lieferschwierigkeiten, Auftragseinbrüche etc. werden regelmäßig wirtschaftliche Gründe darstellen. Ein unabwendbares Ereignis liegt hingegen auch dann vor, wenn es eine behördliche Schließungsanordnung ergeht oder aufgrund eines Gesetzes der Betrieb geschlossen werden muss.

b. Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Es muss mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein. Es müssen darüber hinaus mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein, wobei Minijobber mitzählen, Azubis jedoch nicht.

c. Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Bedeutsam ist hier vor allem:
Es muss sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln. Dieses muss auch fortbestehen, d.h. es darf nicht gekündigt oder aufgelöst sein. Daneben gibt es einige Ausschlussgründe, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld erhält oder während einer Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosen- oder Übergangsgeld erhält. In diesen Fällen kommt ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht in Betracht. Eine Erkrankung während der Kurzarbeit steht einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld hingegen grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt zumindest, solange der Arbeitnehmer auch eine Entgeltfortzahlung erhalten würde, also i.d.R. für sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus erkrankt ist oder aus anderen Gründen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf § 98 SGB III verwiesen.

d. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld erfolgt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Weitere Informationen erhalten Sie über die Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall Besonders wichtig für den Erhalt der Ansprüche auf Kurzarbeitergeld auch für die Vergangenheit ist eine unverzügliche Anzeigenerstattung. Bei einem unabwendbaren Ereignis wie z.B. einer behördlich angeordneten Betriebsschließung ist dann eine rückwirkende Leistung für den gesamten Kalendermonat möglich.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des Nettoentgelts, welches der Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitraum erhalten hätte. Bei Arbeitnehmern, welche mindestens ein Kind haben, beträgt der Satz 67 Prozent.

Muss ich in Vorleistung treten oder kann ich das Geld im Voraus von der Bundesagentur für Arbeit erhalten? 

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten und seinen Beschäftigen das Kurzarbeitergeld zunächst selbst bezahlen. Dieses erhält er sodann von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Angesichts der aktuellen Lage häufen sich die Anzeigen bei der Bundesagentur für Arbeit. Um durch lange Prüfungsverfahren noch längere Wartezeiten zu vermeiden, die im Extremfall den Fortbestand des Betriebs gefährden, sieht das Gesetz in § 328 SGB III die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung vor. Ein Antrag auf vorläufige Entscheidung ist im Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit bereits unter Ziffer 8 vorgesehen. Nicht zuletzt, weil zu viel gezahlte Beiträge zurückgefordert werden und Falschangaben eine Straftat darstellen können, sollten Arbeitgeber das Antragsformular besonders sorgfältig ausfüllen und Fehler vermeiden.

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