Bußgeldkatalog Halten und Parken
Neue Bußgelder: Gültig ab 9. November 2021
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
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Unzulässiges Halten: näher als 10m vor einer Ampel und diese verdeckt; auf linker Fahrbahnseite; nicht am rechten Fahrbahnrand | 10 € | - | - |
Unzulässiges Halten: näher als 10m ... mit Behinderung | 15 € | - | - |
Unzulässiges Halten: an engen/unübersichtlichen Stellen, im Bereich scharfer Kurven, auf / 5m vor Fußgängerüberweg | 20 € | - | - |
Unzulässiges Halten: näher als 10m vor Andreaskreuz, Vorfahrt-gewähren-Schild, Stoppschild und dieses verdeckt | 20 € | - | - |
Unzulässiges Halten: im absoluten Halteverbot, im Kreisverkehr, innerhalb Grenzmarkierungen, auf Ein-/Ausfädelungsstreifen | 20 € | - | - |
Unzulässiges Halten: ... mit Behinderung | 35 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Autobahn oder Kraftfahrstraße | 30 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Autobahn oder Kraftfahrstraße mit Behinderung | 35 € | - | - |
Unzulässiges Halten: vor Feuerwehreinfahrt | 20 € | - | - |
Unzulässiges Halten: vor Feuerwehreinfahrt und Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert | 35 € | - | - |
Unzulässiges Halten: in zweiter Reihe | 55 € | - | - |
Unzulässiges Halten: in zweiter Reihe und Verkehr behindert | 70 € | 1 | - |
Unzulässiges Halten: in zweiter Reihe und andere gefährdet | 80 € | 1 | - |
Unzulässiges Halten: in zweiter Reihe mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | - |
Unzulässiges Halten: auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße | 50 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße mit Behinderung | 55 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße mit Gefährdung | 70 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Gehweg, Radweg oder Fahrradstraße mit Sachbeschädigung | 90 € | - | - |
Unzulässiges Halten: auf Schutzstreifen für Fahrräder | 55 € | - | - |
... und andere behindert | 70 € | 1 | - |
... und andere gefährdet | 80 € | 1 | - |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | - |
Unzulässiges Halten: auf Bussonderstreifen | 55 € | - | - |
... und andere behindert | 70 € | - | - |
... und andere gefährdet | 80 € | - | - |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | - | - |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 € | - | - |
... und andere behindert | 30 € | - | - |
Unzulässiges Halten: im Bereich eines Taxistandes | 20 € | - | - |
.. dabei Taxis behindert | 35 € | - | - |
Unzulässiges Halten: in Pannen-/Nothaltebucht | 20 € | - | - |
Nicht platzsparend gehalten | 10 € | - | - |
Unzulässiges Parken auf: Schwerbehinderten-Parkplatz | 55 € | - | - |
Unzulässiges Parken auf: Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 € | - | - |
Unzulässiges Parken auf: Carsharing Parkplatz | 55 € | - | - |
Geparkt: 5 m vor Kreuzung/Einmündung, vor Grundstücksein-/Ausfahrt, vor abgesenktem Bordstein, in verkehrsberuhigtem Bereich außerhalb Parkflächen | 10 € | - | - |
... und andere behindert | 15 € | - | - |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 € | - | - |
Geparkt: näher als 10 m ... und andere behindert | 25 € | - | - |
Geparkt: näher als 10 m ... über eine Stunde und andere behindert | 35 € | - | - |
Geparkt: näher als 10 m ... über eine Stunde | 25 € | - | - |
Geparkt: auf / 5 m vor Fußgängerüberweg, im Halteverbot, im Kreisverkehr, im Bereich von Taxiständen | 25 € | - | - |
Geparkt: auf / 5 m vor ... mit Behinderung | 40 € | - | - |
Geparkt: auf / 5 m vor ... über 1 Stunde | 40 € | - | - |
Geparkt: auf / 5 m vor ... über 1 Stunde und andere behindert | 50 € | - | - |
Geparkt: links von der Fahrbahngrenze, näher als 10 m vor Stoppschild/Andreaskreuz/Vorfahrt-gewähren Schild und dieses verdeckt | 25 € | - | - |
Geparkt: links von der ... und andere behindert | 40 € | - | - |
Geparkt: links von der ... länger als 1 Stunde und andere behindert | 50 € | - | - |
Geparkt: links von der ... länger als 1 Stunde | 40 € | - | - |
Geparkt an: engen/unübersichtlichen Stellen, im Bereich scharfer Kurven | 35 € | - | - |
Geparkt an: engen ... und andere behindert | 55 € | - | - |
Geparkt an: engen ... länger als 1 Stunde | 55 € | - | - |
Geparkt an: engen ... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 55 € | - | - |
Geparkt an: engen ... und Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen verhindert | 100 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrsinsel, Fahrradstraße, Grünstreifen | 55 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrs... und andere behindert | 70 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrs... und andere gefährdet | 80 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrs... mit Sachbeschädigung | 100 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrs... länger als 1 Stunde | 70 € | - | - |
Geparkt auf: Verkehrs... länger als 1 Stunde und andere behindert | 80 € | - | - |
unzulässiges Parken: Vor Feuerwehreinfahrt | 55 € | - | - |
Geparkt: Vor Feuerwe... und Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | - | - |
In zweiter Reihe geparkt | 55 € | - | - |
In zweiter Reihe geparkt und andere behindert | 80 € | 1 | - |
In zweiter Reihe geparkt und andere gefährdet | 90 € | 1 | - |
In zweiter Reihe geparkt mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | - |
Länger als 15 min in zweiter Reihe geparkt | 85 € | 1 | - |
Länger als 15 min in zweiter Reihe geparkt und andere behindert | 90 € | 1 | - |
.. länger als 3 Stunden | 20 € | - | - |
Geparkt auf: Geh- oder Radweg | 55 € | 1 | - |
... und andere behindert | 70 € | 1 | - |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | - |
Nicht den rechten Gehweg zum Parken genutzt / in Einbahnstr. nicht den Gehweg genutzt | 55 € | - | - |
... und andere behindert | 70 € | 1 | - |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | - |
... länger als 1 Stunde | 70 € | 1 | - |
... länger als 1 Stunde und andere behindert | 80 € | 1 | - |
Ohne Parkschein geparkt / Überschreiten der Parkdauer um bis zu 30 Minuten | 20 € | - | - |
... bis zu 1 Stunde | 25 € | - | - |
... bis zu 2 Stunden | 30 € | - | - |
... mehr als 3 Stunden | 40 € | - | - |
In Verbotszonen (Pkw) oder Fußgängerbereichen geparkt | 55 € | - | - |
... und andere behindert | 70 € | - | - |
... länger als 3 Stunden | 70 € | - | - |
Geparkt auf: Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 € | 1 | - |
... und andere gefährdet | 80 € | 1 | - |
... mit Sachbeschädigung | 105 € | 1 | - |
Geparkt auf: Bussonderstreifen oder näher als 15 m vor Haltestellenschild | 55 € | - | - |
... und andere behindert | 70 € | - | - |
... und andere gefährdet | 80 € | - | - |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | - | - |
... länger als 3 Stunden | 70 € | - | - |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | - | - |
... länger als 3 Stunden und andere gefährdet | 80 € | - | - |
... länger als 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 € | - | - |
... und andere gefährdet | 85 € | 1 | - |
... über 1 Stunde und andere behindert | 80 € | 1 | - |
... über 1 Stunde | 70 € | 1 | - |
Was zählt als Falschparken?
Falschparken gehört zu den am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten in Deutschland. Oft handelt es sich dabei um das Parken in einem Bereich, in dem entweder durch Schilder oder durch andere Umstände ein absolutes Halteverbot herrscht. Im oberen Katalog sehen Sie die unterschiedlichen Ordnungswidrigkeiten mit ihren jeweiligen Bußgeldern und Strafen.
Parken ist rechtlich gesehen ein vom Halten abgegrenzter Prozess. Ein abgestelltes Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es auf "unbestimmte Zeit" stehen gelassen wird. Die Straßenverkehrsordnung besagt zudem, dass jeder parkt, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten stehen lässt.
Hier ergibt sich die Frage: Parke ich schon, wenn ich nur aussteige? Die StVO sieht hier vor, dass das einfache Aussteigen noch nicht als Verlassen des Fahrzeugs gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug noch im Blick behält und bei Gefährdung oder Behinderung anderer jederzeit weiterfahren könnte. Das Fahrzeug gilt erst dann als verlassen (und somit als geparkt), wenn es außer Sichtweite ist. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nicht mehr relevant ist, wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als drei Minuten haben stehen lassen. Ab dieser Grenze zählt das Fahrzeug definitiv als geparkt.
Haben Sie in einer solchen Fällen ein Bußgeld erhalten, obwohl die Kriterien des Parkens nicht erfüllt waren, können Sie den Bußgeldbescheid möglicherweise anfechten. Lassen Sie sich von unseren Fachanwälten beraten. Ohne anwaltliche Unterstützung ist es kaum machbar, den Bußgeldbescheid erfolgreich anzufechten.
Absolutes Halteverbot - Hier darf nie geparkt werden
Es gibt auch einige Bereiche und Verkehrssituationen, in denen das Parken grundsätzlich verboten ist. Neben dem offensichtlichen und trotzdem oft missachteten Parkverbot durch ein entsprechendes Halteverbotsschild ist das Parken auch noch nicht erlaubt, wenn dadurch die Nutzung von markierten Parkflächen gestört wird. Das Parken auf Bordsteinabsenkungen ist ebensowenig zulässig wie das Parken im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen. Vorschriftsmäßige Parker müssen vor solchen mindestens fünf Meter Abstand lassen.
Zudem darf vor Grundstücksein- und ausfahrten nicht geparkt werden, vor allem wenn die vorliegende Fahrbahn sehr eng ist. Dann ist es nicht einmal erlaubt, gegenüber des Grundstückes zu parken. Das generelle Parkverbot gilt zusätzlich für Schachtdeckel und ähnliche Öffnungen im Boden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt ist, auf dem Gehweg zu parken.
Anhänger dürfen zudem, außer auf speziell darauf ausgerichteten Parkplätzen, nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt, wenn der Anhänger ganz ohne sein Zugfahrzeug abgestellt wurde. Eine Missachtung dieser Regel kostet üblicherweise 20 Euro Bußgeld.
Sonderregelungen für LKW-Fahrer
Für LKWs gibt es zusätzlich zu den bisher genannten Parkverboten noch einige spezielle Vorschriften. So dürfen LKWs innerorts z.B. überhaupt nicht parken. Das gilt unabhängig von jeglicher Beschilderung. Ebenso ist es LKW-Fahrern nicht erlaubt, in Wohngebieten oder Sondergebieten zu parken. Dasselbe gilt für Kurgebiete und die Bereiche von Kliniken.
In diesen Gebieten herrscht zusätzlich ein Verbot für regelmäßiges Parken zu bestimmten Uhrzeiten, wie auch an Sonn- und Feiertagen. Abgesehen von markierten Parkplätzen darf hier zwischen 22 und 6 Uhr nämlich nicht regelmäßig geparkt werden.
Welche Regelungen gelten beim Halten?
Einerseits können Verkehrsschilder ein Halteverbot in bestimmten Bereichen anzeigen, andererseits gelten aber auch generelle Verbote für das Halten, die Verkehrsteilnehmer auch ohne direkte Beschilderung beachten müssen.
Solche Verbote zählen bspw. für:
- Bahnübergänge,
- scharfe Kurven,
- enge oder schwer übersehbare Verkehrsbereiche
- Ein- und Ausfädelungsstreifen
- Fahrstreifen, die ein Dauerlichtzeichen enthalten
- klar gekennzeichnete Feuerwehreinfahrten
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen (solange kein Notfall vorliegt)
- die Halte- und Fahrbereiche von Bussen oder Fahrrädern
Auch ist es verboten zu halten, wenn dadurch die Sicht auf ein bis zu zehn Meter entferntes Lichtzeichen gestört wird.
Die meisten Autofahrer haben vermutlich schonmal an einer Stelle geparkt, wo dies eigentlich nur mit entsprechendem Parkschein erlaubt gewesen wäre. Hält sich das ganze noch im Bereich von unter einer halben Stunde, fällt das Bußgeld mit 20 Euro auch noch nicht so hoch aus.
Teurer wird es, je länger ohne Parkschein geparkt wurde, oder je mehr die auf dem Parkschein vermerkte Parkdauer überschritten wurde. Wurde das Auto länger als drei Stunden ohne Parkschein oder Parkscheibe stehen gelassen, kostet das dann laut Bußgeldkatalog mit 40 Euro schon etwas mehr.
Richtig parken
Für ordnungsgemäßes und sicheres Parken gibt es einige Richtlinien und Tipps, die im Folgenden näher aufgeführt werden.
Vom Parken in zweiter Spur sollte abgelassen werden, dies ist streng genommen nur Taxen erlaubt. Sie müssen auch bei vielen Parkenden Fahrzeugen auf der rechten Seite die Möglichkeit haben, ihre Passagiere sicher zu entlassen. Ledigliches Halten in zweiter Spur ist laut Gesetz ebensowenig erlaubt, denn es behindert den Verkehrsfluss und macht die Fahrbahn unnötig eng.
Parkende sollten sich darum bemühen, mit Ihrem Fahrzeug möglichst wenig Platz zu nutzen. Rücksichtsloses Parken, bei dem Fahrzeuge sehr viel mehr Platz einnehmen als nötig, sollte vermieden werden. Sollte es zwischen zwei Fahrern zum Streit kommen, wem der Parkplatz "gehört", ist die folgende Regel zu beachten: Vorrang hat bei strittigen Parkplätzen generell derjenige, der die Parklücke als erster unmittelbar erreicht hat. Während dieser seinen Parkvorgang einleitet, ist es für andere Fahrer nicht zulässig, ihm den Parkplatz noch durch ein schnelles Manöver wegzunehmen.
Im Allgemeinen sollte primär der rechte Seitenstreifen zum parken genutzt werden. Sind keine Parkbereiche markiert, empfiehlt es sich, soweit wie möglich an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Selbiges gilt auch, wenn nur gehalten werden soll.
Auf der linken Seite der Fahrbahn ist das es generell nicht erlaubt, zu parken. Eine Ausnahme bilden hier Einbahnstraßen, in diesen darf auf beiden Seiten geparkt und gehalten werden. Befinden sich auf der rechten Seite der Straße Schienen, ist es untersagt, dort zu halten. Aus diesem Grund ist es Fahrern dann aber ausnahmsweise erlaubt, links zu parken.
Einige Ausnahmen können dem Halteverbot jedoch entgegenwirken. Im eingeschränkten Halteverbot ist das Be- oder Entladen des Wagens bspw. gestattet. Zu diesem Zweck dürfen Fahrzeuge also auch im Halteverbot stehenbleiben.
Was Sie tun können
Vermeiden Sie es, mit der Zahlung des verlangten Bußgeldes zu lange zu warten, denn bereits nach einer Woche kann Ihnen ein Bußgeldverfahren drohen, welches dann in der Regel noch um einiges mehr kostet als das ursprüngliche Bußgeld. Im Falle eines unrechtmäßigen Bußgeldbescheids haben Sie allerdings die Möglichkeit, auf den entsprechenden Unterlagen einen Protest anzumelden.
Zögern Sie nicht, unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne zur besten Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall.
Wenn Sie den Park- oder Halteverstoß gar nicht selbst begangen haben, sondern jemand anderes mit Ihrem Fahrzeug, dann wird rechtlich auch der Fahrzeugführer und nicht Sie als Fahrzeughalter belangt.
Es kann unter Umständen auch vorkommen, dass Ihnen falsches Parken oder Halten vorgeworfen wird, welches überhaupt nicht mit Ihrem Fahrzeug stattgefunden hat. Dann ist dem Ordnungshüter evtl. beim Notieren des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen. Melden Sie sich unter solchen Umständen unbedingt bei der zuständigen Dienststelle, dort kann der Fehler meist schnell erkannt werden und Sie müssen für das Falschparken des tatsächlich Schuldigen keine Verantwortung tragen.
Lassen Sie sich beraten
Auch scheinbar richtige Bußgeldbescheide zum Thema Halten und Parken enthalten häufig Fehler, wodurch sie sich leicht anfechten lassen.
Bei Vorwurf eines Verstoßes gegen die StVO müssen erst hinreichende Beweise vorgelegt werden, bevor Sie belangt werden können. Wenn Sie von Ordnungshütern oder der Polizei befragt werden, bleiben Sie ruhig. Sie sind nicht verpflichtet, Fragen der Behörden zu beantworten und können zu dem Sachverhalt schweigen. Das ist Ihr Recht und kann später auch nicht gegen Sie eingesetzt werden.
Zu häufig werden anfechtbare Bußgeldbescheide aus Angst akzeptiert. Konsultieren Sie stattdessen unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte. Wir beraten Sie gerne und erörtern mit Ihnen, wie Sie am besten gegen angedrohte Bußgelder oder Strafen vorgehen können.